Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 82

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Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Weiters erstatte ich den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden.

Der Text liegt ebenfalls vor.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Da Wortmeldungen vorliegen, bitte ich, die Debatte fortzusetzen.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile es ihm.

14.10

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Sehr geschätzte Damen und Herren! Die gegenständliche Vorlage hat zum Ziel, primär den Verwaltungsgerichtshof, zugleich aber auch den Verfassungsgerichtshof zu entlasten.

Wie berechtigt oder – mehr noch – vordringlich die Verfolgung dieses Zieles auch sein mag, so bedenklich ist das hier gewählte Mittel: Die neu eingeführte besondere Eingabengebühr soll offensichtlich prohibitiv wirken. Damit werden jedoch der Zugang des Bürgers zum Recht, das heißt: sein Anspruch auf Rechtsschutz, verkürzt und die objektive Rechtskontrolle der Verwaltung eingeschränkt.

Es wird hier erstmals ein Weg beschritten, der bisher im Bereich der Gerichtsbarkeit unüblich war. Die Behandlung einer Klage oder eines Rechtsmittels ist ja bisher niemals von der vorgängigen Entrichtung der Gerichtsgebühren abhängig gemacht worden.

Um es nochmals klarzustellen: Gegen eine angemessene Kostenbeteiligung eines erfolglos gebliebenen Beschwerdeführers ist nichts einzuwenden, gegen eine Kostenbarriere, die den Bürger vorweg von der möglicherweise berechtigten Beschwerde an die Höchstgerichte abschreckt, aber alles! Die unerläßliche Entlastung des vor dem Kollaps stehenden Verwaltungsgerichtshofs, die freilich von der Bundesregierung auf unverantwortliche Weise vernachlässigt wird, kann und darf nicht über die bloße Einführung von Gebühren angestrebt werden!

Die ausschließlich gegen den rechtssuchenden Bürger gerichtete Tendenz wird auch zur Genüge daran deutlich, daß die Gebietskörperschaften von der Entrichtung der soeben neu eingeführten Gebühren spätestens im Zeitpunkt der Überreichung von Beschwerden oder Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsanträgen ihrerseits ausdrücklich befreit werden.

Der Kuriosität halber sei nur eine Passage der Neuregelung zitiert, die ein grelles Schlaglicht auf die Regulierungswut heutiger Gesetzgebung wirft. Ich erspare Ihnen einige Sätze, aber einige muß ich Ihnen doch wiedergeben – ich zitiere – : "Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdefrist anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlag


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