Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 87

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14.29

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren! Die vorliegende 2. BDG-Novelle bringt eine einschneidende Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Hochschullehrer mit sich. Im folgenden ist sie einer Kritik unter grundsätzlichen Gesichtspunkten zu unterziehen.

Mein zentraler Einwand gegen diese Novelle ist, daß ihr unverkennbar eine nivellierende Tendenz zugrunde liegt, die auf ein fachlich wie personell rein egalitäres Modell der Universität abzielt. Insofern muß man der Vorlage bescheinigen, daß sie zumindest diesem Konzept, das freilich nicht das unsere ist, auch vollauf gerecht wird.

Beginnen wir dabei nur mit der meines Erachtens allerdings eher belanglosen Frage der Amtstitel. Mich persönlich stört es durchaus nicht, wenn es, wie schon im UOG 1993 vorgezeichnet, künftig nur noch eine einheitliche Kategorie von Professoren gibt; und daß Amtstitel sogar mit rückwirkender Kraft entzogen werden. Ich vermag das umso leichter zu verschmerzen, als ich selbst beide bisherigen Karrierestufen, die des außerordentlichen wie auch die des ordentlichen Professors, durchlaufen habe. Mancher von Ihnen wird sich auch an den allzu billigen akademischen Scherz erinnern, daß jener ein Professor ist, der nichts Außerordentliches, und dieser ein solcher, der nichts Ordentliches geleistet hat.

Wieder im Ernst will ich auch gar nicht übertriebenes Gewicht darauf legen, daß bislang allein der ordentliche Universitätsprofessor aufgrund eines Berufungsverfahrens bestellt worden ist, das auf einem – auch internationaler Konkurrenz ausgesetzten – verpflichtenden Dreiervorschlag beruhte, denn ich selbst bilde mir gewiß nicht ein, infolge meines Avancements vom außerordentlichen zum ordentlichen Professor gescheiter geworden zu sein.

Wohl aber kann ich es mir nicht versagen, darauf zu verweisen, daß es dann umgekehrt umso eigentümlicher berührt, wenn der im Interesse einer einheitlichen Professorenkategorie gerade abgeschaffte Amtstitel des außerordentlichen Universitätsprofessors im neuen Gesetz sogleich seine Wiederauferstehung feiert und nunmehr dem habilitierten Universitätsassistenten zuteil wird, für den offenbar der akademische Titel eines Universitätsdozenten und die Berufsbezeichnung als Assistenzprofessor nicht ausreichte. Auch hierbei ist man geneigt, anekdotisch zu werden und auf die legendäre Bereitschaft des alten Kaisers Franz Joseph zu verweisen, infolge leerer Staatskassen den Mittelschullehrern zwar nicht die von ihnen gewünschte Gehaltserhöhung, aber dafür den Titel Professor zu gewähren. – Soviel auf dieser Ebene zu angeblichen Reformen in einem notorisch titelsüchtigen Land.

Daß es aber weit darüber hinaus um bloße Einsparungen und damit verbundene Nivellierungen geht, zeigen die Neuregelungen auf dem Gebiet der Lehrtätigkeit des Hochschulpersonals. Ich wende mich damit kritisch der künftigen Ausgestaltung der Lehrverpflichtung der Universitätslehrer zu. Dabei steht diese in bezug auf die Universitätsprofessoren außer Streit, und zwar nicht nur jene der bisherigen Professoren, sondern natürlich auch eine solche für die weithin gleichgestellten und künftig mit demselben Amtstitel beglückten Universitätsdozenten.

Was gilt aber für die nicht habilitierten Universitätsassistenten? – Wieder sei vorweg anerkannt, was problemlos ist: Insoweit Assistenten bereits bisher Lehraufträge erteilt worden sind, halte ich es für durchaus sachgerecht, diese Lehrtätigkeit auch in ihre Dienstpflichten aufzunehmen. Sind aber diese Lehraufträge früher gesondert remuneriert worden, so hat der Dienstgeber, der künftig die darauf entfallenden Kosten erübrigen will, die entsprechende Erweiterung der Dienstpflichten der Assistenten im Gehaltsrecht – wenn auch nur annähernd – ausgeglichen. Insofern übe ich keine Kritik am Dienstgeber, der auf eine von den budgetären Auswirkungen her kostenneutrale Neuregelung abzielte.

Ganz anderes gilt jedoch in der Sache selbst. Was mir unter fachlichen Qualitätskriterien hochschulpolitisch nicht mehr vertretbar erscheint, ist die Eröffnung von eigenverantwortlicher Lehre für Assistenten, die bloß zwei Semester an der Universität tätig geworden sind. Verstehen Sie mich erneut nicht falsch: Aufgrund meiner eigenen langjährigen Tätigkeit als Assistent und auch als damaliger anerkannt engagierter Mittelbauvertreter bin ich frei von jeglichem professoralem


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