Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 108

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung nicht einschränken, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage vom 30. Juni 1998 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zum Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Harring. Ich erteile es ihm.

21.25

Bundesrat Dr. Peter Harring (Freiheitliche, Kärnten): Herr Vizepräsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kehren jetzt zu einem emotional sicherlich wesentlich weniger besetztem Thema zurück. Ich glaube aber, daß es die Österreicherinnen und Österreicher dennoch sehr interessiert, welche Bewandtnis es mit dieser Euro-Einführung hat.

Wenn ich mir die "Parlamentskorrespondenz" vom 9. Juni ansehe, dann kann ich lesen, daß die für den Start der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Jänner 1999 notwendigen legistischen Maßnahmen in einem Gesetzentwurf unter dem Titel "Euro-Finanzbegleitgesetz" enthalten sind. – Man könnte also meinen, daß die Einführung des Euro begleitenden Maßnahmen heute hier diskutiert und auch beschlossen werden, also jene Dinge, die die Österreicherinnen und Österreicher tatsächlich bewegen, Fragen wie etwa: Wann soll ich meine Buchhaltung am besten umstellen? Was mache ich mit meiner EDV? Wann brauche ich mehrere Kassen? Was muß ich beim Verkauf meiner Produkte berücksichtigen? Welche Wettbewerbsnachteile bringt die Euro-Umstellung für mich als Unternehmer? Wann ist der günstigste Zeitpunkt, das zu tun? Kann jemand aus einem Mietvertrag oder Pachtvertrag nur deshalb aussteigen, weil die Bemessungsgrundlage zunächst in Schilling bewertet wurde und jetzt auf Euro umgestellt werden muß? Ist das ein wesentlicher Gesichtspunkt? Ist die Umstellung für den Verbraucher aufkommensneutral? Was geschieht mit Fremdwährungskrediten? Und so weiter.

Man könnte meinen, daß es um diese Fragen geht, wenn man hier liest, daß die für den Start der dritten Stufe notwendigen legistischen Maßnahmen in diesem Gesetz enthalten sind. – All diese Themen sind jedoch nicht im Euro-Finanzbegleitgesetz enthalten, sondern dieser Problemkreis oder die meisten Probleme werden im 1. Euro-Justizbegleitgesetz geregelt. Dieses wurde erst gestern im Finanzausschuß des Nationalrates behandelt und kommt dann irgendwann einmal hierher.

Ich frage den Herrn Bundesminister und die Regierung insgesamt: Kann man solche komplexen Materien, die ursächlich wirklich zusammengehören, nicht übersichtlicher regeln? Oder steckt hinter dieser Zersplitterung irgendein System, damit man dann mehr Bewegungsfreiheit in der Argumentation hat und sagen kann: Sie reden ja von etwas völlig Falschem, das kommt erst in den Bundesrat! oder: Das haben wir schon lange beschlossen! Oder ist der Grund für diese Zersplitterung nur der, daß das Arbeitstempo in den Bundesministerien so unterschiedlich ist? – Darauf hätte ich gerne eine Antwort!

Dennoch müssen wir uns heute mit dem Euro-Finanzbegleitgesetz beschäftigen. Und in diesem Zusammenhang mache ich Sie auf die Einleitung aufmerksam, die mir sehr zu denken gibt. In der Einleitung steht, daß eine Änderung der davon betroffenen nationalen Rechtsvorschriften durch nationales Recht im allgemeinen überhaupt nicht notwendig ist und auch nicht notwendig wäre, weil die Verordnungen des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro unmittelbar die erforderlichen Änderungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten herbeiführen.

Das heißt: Wir bräuchten darüber gar nicht zu reden, denn was die EU beschließt, gilt automatisch auch für Österreich. – In Anbetracht dessen dürfen Sie uns nicht böse sein, wenn wir


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite