Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 112

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designierten Präsidenten der Europäischen Kommission ein maßgebliches Mitspracherecht zu. Diese Verfahrensvorschriften gewähren meiner Ansicht nach die größtmögliche Sachlichkeit und Transparenz bei der Bestellung der gesamten Europäischen Kommission und insbesondere des österreichischen Mitgliedes.

Sie können davon ausgehen, daß das aufgrund dieses Verfahrens schließlich benannte österreichische Mitglied die beste Lösung für Österreich, aber auch für Europa sein wird. Wir befinden uns zurzeit im Anfangsstadium dieses Ernennungsverfahrens, bei dem wir alle gemeinschaftsrechtlichen, aber insbesondere auch die innerstaatlich vorgesehenen Schritte selbstverständlich vollinhaltlich einhalten werden. Es ist klar, daß wir in diesem Verfahren Schritt für Schritt vorgehen müssen und daß daher auch innerhalb der Bundesregierung Vorgespräche, die der Vorbereitung der Entscheidung der Bundesregierung dienen, zu führen sind.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, daß die in Ihrer Anfrage auch enthaltenen Behauptungen über die parteipolitischen Äußerungen anderer Regierungsmitglieder und sonstiger Politiker mit den Geschäften der Bundesregierung sowie mit dem Vollzugsbereich des Bundeskanzlers nicht in Beziehung stehen.

Zu den Fragen 14 bis 16:

Nach Artikel 52 B-VG und § 90 erster Satz Geschäftsordnungsgesetz 1975 ist der Nationalrat unter anderem befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die darin angesprochenen Gegenstände der Vollziehung in gleicher Weise wie § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986. Demgemäß unterliegen dem Fragerecht Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Damit sind jedoch nur solche Gegenstände angesprochen, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit der Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder besteht, und nur Handlungen und Unterlassungen der Regierungsmitglieder selbst oder jener Organe, gegenüber denen ein Bundesminister ein Weisungsrecht oder zumindest ein Aufsichtsrecht hat.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, daß sich die Fragen 14 bis 16 daher nur auf den Vollziehungsbereich des Bundeskanzlers beziehen können. Es ist daher lediglich zu prüfen, in welchen Fällen im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes das Stellenbesetzungsgesetz bisher zur Anwendung gekommen ist. Der Geltungsbereich des Stellenbesetzungsgesetzes des Bundesgesetzblattes Nr. 26/1998 bezieht sich auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Für den Bereich des Bundeskanzleramtes sind das folgende: Bundestheatergesellschaften: Die öffentlichen Ausschreibungen des Geschäftsführers der Bundestheater-Holding und der Theaterservice GmbH sowie der Stellen der kaufmännischen Geschäftsführer der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH erfolgten am 17. Jänner 1998 im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" und in weiteren österreichischen und internationalen Zeitungen. Das Stellenbesetzungsgesetz trat mit 1. März 1998 in Kraft, weshalb es auf die genannten Ausschreibungen noch keine Anwendung zu finden gehabt hätte. Die Ausschreibung erfolgte aber bereits zum damaligen Zeitpunkt nach den nunmehr im Stellenbesetzungsgesetz enthaltenen Grundsätzen. Alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Besetzung der Leitungsfunktionen im Bereich der Bundestheater ab 1. 3. 1998 gesetzt wurden, entsprachen selbstverständlich dem Stellenbesetzungsgesetz.

Bei der Bundessporteinrichtungen GmbH, die als zweite in Frage kommt, erfolgte die Ausschreibung der Stelle des Geschäftsführers am 8. 9. 1998 nach den Grundsätzen des Stellenbesetzungsgesetzes. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

16.20

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.


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