Bundesrat Stenographisches Protokoll 654. Sitzung / Seite 68

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Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird, sowie

ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 4 bis 6 hat Herr Bundesrat Johann Kraml übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Johann Kraml: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ich bringe die Berichte des Finanzausschusses:

Zuerst zum Bundeshaushaltsgesetz:

Eine der Voraussetzungen für entgeltliche Verfügungen über Bundesvermögen ist nach der geltenden Rechtslage, daß der Bestandteil des Bundesvermögens zum Zeitpunkt der Verfügung überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird.

Es soll nunmehr insoweit eine haushaltsrechtliche Vereinfachung erfolgen, als eine Verfügung getroffen werden kann, wenn das den Bestandteil des Bundesvermögens verwaltende haushaltsleitende Organ diesen dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgibt.

Überdies erscheint es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zweckmäßig, die unentgeltliche Übereignung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll eine entsprechende Übergangsregelung die Anwendung der neuen Regelungen auch bei Verfügungen ermöglichen, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird:

Der Katastrophenfonds des Bundes beteiligt sich unter anderem an den finanziellen Hilfen eines Landes, die zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch Naturkatastrophen im Vermögen physischer und juristischer Personen gewährt werden. Berücksichtigt wird dabei nur der unmittelbare Sachschaden, nicht hingegen der entgangene Gewinn, wie zum Beispiel der Verdienstentgang durch Betriebsstörungen. Weiters werden nur die Kosten der Beseitigung derartiger Schäden berücksichtigt, nicht hingegen andere Aufwendungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, wie etwa für Bergungen, Evakuierungen oder Überführungen von Leichen.

Das außergewöhnliche Ausmaß der Lawinenkatastrophen im Westen Österreichs läßt es geboten erscheinen, eine zusätzliche, in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkte Leistung des Katastrophenfonds für finanzielle Hilfen des Landes zu den Kosten der Überführungen von Leichen und die Überstellungen von Kraftfahrzeugen vorzusehen.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert wird:

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat im wesentlichen zum Ziel, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Vornahme der in der EU-Verordnung zwingend vorgeschriebenen amtstierärztlichen Kontrollen an den Ausgangsstellen festzulegen. Gleichzeitig soll dem Bun


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