Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 41

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Verkehrsunfall mit schwerwiegenden Folgen, so ist es möglich, dass der betreffende Delinquent seine Strafe in Österreich abbüßen kann. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

12.04

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Professor Dr. Böhm. – Bitte. (Bundesrat Bieringer: Der Herr Professor darf über alles, nur nicht über eine Stunde reden!)

12.04

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Zu der Strafprozessnovelle 2000 bekennt sich meine Fraktion vorbehaltlos. Ich greife davon nur einige zentrale Punkte heraus.

In Bezug auf die heute schon angesprochene, durch ein Strafverfahren veranlasste Durchbrechung des Bankgeheimnisses betrachten wir es als dem erreichten rechtsstaatlichen Standard angemessen, dass die Öffnung der Bankkonten ebenso wie etwa eine Hausdurchsuchung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses zulässig ist. In der Sache – also als inhaltliche Voraussetzung für eine solche behördlich, gerichtlich verfügte Öffnung der Konten – ist es unabdingbar, dass bereits Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein bestimmtes Konto beziehungsweise Kontenbewegungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem eingeleiteten Strafverfahren stehen. (Bundesrat Konecny: Meinen Sie das AUF-Konto?) – Ich rede auch nicht von der Bank Burgenland. (Heiterkeit und Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Bundesrat Konecny: Da sind wir uns einig!)

Genau dieser Zusammenhang muss in dem betreffenden richterlichen Beschluss konkret dargelegt und ausreichend begründet werden. Auf eine bloße Vermutung hin darf also diese Ermittlungsmethode nicht angewendet werden – das heißt: kein Richten auf Verdacht, keine Konteneröffnung nur auf Spekulation hin. Mit anderen Worten gilt hier unverändert das Verbot des reinen Ausforschungsbeweises oder reinen Erkundungsbeweises als eine traditionelle Verfahrensgarantie. Zudem stellt die neue Regelung sicher, dass vor allem unbeteiligte Dritte vor Eingriffen in ihre Rechte geschützt werden.

Lassen Sie mich nun zu einem weiteren, sehr wesentlichen Teilbereich der vorliegenden Novelle kommen, die bereits im Nationalrat höchst umstritten war. Auch das wurde heute, nicht zuletzt vom Herrn Bundesminister, bereits angesprochen.

Die meines Erachtens durchaus moderate Wiedereinführung der nach meiner Überzeugung zuletzt mit der Strafprozessnovelle 1993 allzu weit zurückgenommenen generellen Anzeigepflicht gemäß § 84 der Strafprozessordnung bei strafbaren Handlungen insbesondere gegen Kinder begrüße ich uneingeschränkt. Dass nämlich die Schonung des Täters die beste Form des gebotenen Opferschutzes und der effektiven Opferhilfe darstelle, vermag ich in keiner Weise einzusehen. Die nach wie vor verlangte Interessenabwägung muss nach meiner Auffassung ganz allgemein und eindeutig zu Lasten des Täters ausfallen.

Demgegenüber könnte man mit der bisher geltenden Begründung, dass die Anzeige unter Umständen eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, die Unterlassung der Anzeige stets rechtfertigen. Bei Ärzten, Lehrern, Bewährungshelfern, der Jugendgerichtshilfe, Jugendwohlfahrtsbehörden und dergleichen bedarf es von vornherein und immer eines solchen Vertrauensverhältnisses, das – so besehen – die Anzeigepflicht jederzeit ausschließen würde.

Erkennt man denn auf Seiten der Opposition nicht, dass doch gerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern nahezu niemals die einmalige Entgleisung typisch ist? – Vielmehr ist hiebei die Rückfallsneigung, also Wiederholungstäterschaft, und damit die Wiederholungsgefahr für das Opfer ganz besonders hoch.


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