Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 183

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21.14

Bundesrat Leopold Steinbichler (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Bei der vorliegenden Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz 2001 wird durch die Erhöhung der Eigenmittelerfordernisse der Finanzplatz Österreich zusätzlich gestärkt.

Meine Fraktion wird dieser Novelle zustimmen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen. – Bundesrätin Schicker: Bravo für die Kürze!)

21.14

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher. Ich erteile ihm das Wort.

21.15

Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Es ist mir fast peinlich, aber diese Kürze werde ich wahrscheinlich nicht einhalten können, wiewohl ich nicht auf China eingehen werde. (Heiterkeit.)  – (In Richtung Bundesrat Dr. Aspöck: ) Ich weiß, du kommst wieder nach mir.

Nach der Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle, die wir hier im Dezember des vergangenen Jahres behandelt haben, folgt also mit dem vorliegenden Entwurf ein weiterer Anpassungsschritt im Bereich der Versicherungswirtschaft. Wiederum, so glaube ich, wurde ein sehr gangbarer Weg gefunden und ein Ausgleich zwischen den Konsumenteninteressen und den Interessen des betroffenen Wirtschaftsbereiches geschaffen. Die Novelle ist angelehnt an zwei – beabsichtigte, muss man hinzufügen – EU-Solvabilitätsrichtlinien, ergänzt um einige Maßnahmen zur Stärkung der Versicherungsaufsicht.

Eckpunkte sind eine beträchtliche Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses – darauf wurde hingewiesen –, die Anzeigepflicht der Bestellung von Vorstandsmitgliedern an die Aufsichtsbehörde schon vor der Bestellung, die Anzeigepflicht der Ausgliederung wesentlicher Teile der Geschäftsgebarung an andere Versicherungsunternehmen, Neuregelungen betreffend Informationspflicht über Rückversicherer, Lebensversicherungen und so weiter. Per Abänderungsantrag wurde unter anderem noch die Haftung von Abschlussprüfern an jene von Banken angeglichen und damit eine gewisse Entlastung kleinerer Versicherungsunternehmen erreicht.

Es wurde ebenfalls schon darauf hingewiesen, dass, wie die Finanzmarktaufsichts-Novelle, auch diese VAG-Novelle sicherlich zur Stärkung des Finanzmarktes beitragen wird. Ich glaube, dass wir aber doch auf einzelne Punkte noch ganz kurz eingehen sollten, die vielleicht in einer künftigen Novelle diskutiert werden sollten.

Dazu gehört etwa § 17a Abs. 1, der normiert, dass Verträge von Versicherungsunternehmen, durch welche wesentliche Teile der Geschäftsgebarung – also etwa Vertrieb, Leistungsbearbeitung, Vermögensveranlagung und so weiter – zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden, der FMA unverzüglich anzuzeigen sind. Damit sind also auch Ausgliederungsvorgänge mit einem anderen Versicherungsunternehmen erfasst. Ob hier nicht zum Teil eine zu hohe Bürokratisierung vorliegt, ist dann fraglich, wenn man etwa bedenkt, dass bei der Ausgliederung in ein anderes Versicherungsunternehmen – möglicherweise sogar desselben Konzerns – der ausgegliederte Bereich ohnehin von der Versicherungsaufsicht erfasst wird.

Ich glaube, auch § 17c Abs. 1a wirft einige Fragen auf. Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages muss sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich über verschiedene Rahmenbedingungen des Rückversicherers informieren, etwa Vermögenslage, Finanzlage, Ertragslage oder auch – unter Anführungszeichen, wie es im Gesetz heißt – "wesentliche nicht finanzielle Informationen".

Ob diese Bestimmung in der Praxis auch in der geregelten Art und Weise erfüllt werden kann, scheint zumindest in Teilbereichen zweifelhaft zu sein. Vor Abschluss jedes Rückversicherungsvertrages im Detail nachweislich die rechtlichen Voraussetzungen, die Vermögens-,


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