Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 184

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Finanz- und Ertragslage des Rückversicherers zu prüfen, zudem noch unbestimmte, eben "wesentliche nicht finanzielle Informationen", deren Konkretisierung überdies in der Verordnungsermächtigung der FMA nicht ausdrücklich vorgesehen ist, einzuholen, wird in Einzelfällen unter Umständen zu erheblichen Problemen führen, umso mehr, wenn man in Betracht zieht, dass in manchen Geschäftsfällen der Rückversicherung die Platzierung eines Risikos ja sehr kurzfristig erfolgt, etwa telefonisch oder über einen Makler, sodass die erforderliche Risikoübernahme zwangsläufig zumindest verzögert wird.

Auch das Standing heimischer Versicherungsunternehmen auf dem internationalen Rückversicherungsmarkt könnte leiden, könnte durch diese Tätigkeit erschwert werden, und all das, obwohl die Prüfung der Bonität von Rückversicherungen in einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung von Versicherungsunternehmen ohnehin abgedeckt werden muss.

Eine Alternative wäre etwa gewesen, im Bericht des Abschlussprüfers nach § 82 VAG die Ratings jener Unternehmen, mit denen Rückversicherungsbeziehungen bestehen, anzuführen oder die Versicherer zu verpflichten, die Rating-Informationen über Rückversicherer laufend und nicht nur anlassbezogen zu beobachten.

Praxisprobleme bringt unter Umständen auch § 18 Abs. 1 mit sich. Danach sind in der fondsgebundenen wie auch in der indexgebundenen Lebensversicherung die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen, die ihrerseits bei Änderungen oder Ergänzungen wiederum der FMA mitzuteilen sind. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung bestimmt allerdings der Kunde, also der Versicherungsnehmer, über die Grundsätze der Kapitalanlage sowie über die Zusammensetzung der Fondswerte, die der Versicherung zu Grunde liegen. Ich glaube, dass die Grundsätze der Kapitalanlage beziehungsweise jegliche Änderung der Fondszusammensetzung in diesem Konnex eine andere Qualität aufweisen als die grundsätzlichen versicherungsmathematischen Eckpunkte des Unternehmens.

Wie gesagt, das sind einige Punkte, die man vielleicht als Anregung für eine künftige Novelle mitnehmen könnte. Das ändert allerdings nichts daran, dass meine Fraktion zustimmen wird. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP sowie Beifall des Bundesrates Schennach. )

21.19

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Dr. Robert Aspöck. Ich erteile ihm das Wort.

21.19

Bundesrat Dr. Robert Aspöck (Freiheitliche, Salzburg): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ergibt sich fast das gleiche Bild wie beim vorigen Tagesordnungspunkt, nur dass sich Kollege Steinbichler sehr kurz gehalten hat und Kollege Hoscher dafür wieder einen ausführlichen Bericht über sämtliche Änderungen gegeben hat.

Ich darf daher einleitend sagen, dass ich mich zunächst den Ausführungen des Kollegen Aspöck zu Tagesordnungspunkt 23 voll und ganz anschließen kann. (Heiterkeit bei den Freiheitlichen.) Einen Punkt, der im Nationalrat diskutiert wurde, hat Kollege Hoscher vergessen, und da ich es so schön vorbereitet habe, darf ich einige kurze Worte dazu verlieren.

Die SPÖ hat moniert, dass bei den Ausschlussgründen für Vorstandsmitglieder der Grund der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit gefordert ist, und das sei zu ungenau. Das möchte ich noch einmal kurz erklären, vor allem für die Damen und Herren von der SPÖ. (Präsidentin Pühringer übernimmt den Vorsitz.)

Das ist eine Aufforderung, die meines Erachtens vom Grund her ins Leere geht. Diese Aufforderung ist ebenso unerfüllbar wie diejenige, von der Rechtsordnung oder gar von einer Rechtsprechung zu 100 Prozent Gerechtigkeit erwarten zu wollen. Recht und Gerechtigkeit sind zweierlei Dinge, wie wir wissen. Das lehrte mich schon mein seinerzeitiger Hochschullehrer Univ.-Prof. Dr. René Marcić bei der Einführungslehre zur Philosophie auf der Juridischen. Bei dem einen handelt es sich um eine gesatzte Ordnung, bei dem anderen um eine philosophische


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