BundesratStenographisches Protokoll700. Sitzung / Seite 47

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Zunächst stelle ich die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vor­liegenden Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die ver­fas­sungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stim­meneinhelligkeit.

Der Antrag, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen. (Allgemeiner Beifall.)

Ausdrücklich darf ich noch feststellen, dass die verfassungsmäßig erforderliche Zwei­drittelmehrheit gegeben war.

Ich bitte weiters jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies wieder die Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Ich denke, dass wir soeben einen Beschluss gefasst haben, der durchaus auch histo­rische Dimension hat. – Ich danke Ihnen. (Allgemeiner Beifall.)

2. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahl­ge­setz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wäh­lerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsge­setz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (81/A und 162/NR sowie 6798 und 6803/BR der Beilagen)

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung.

Die Berichterstattung hat Herr Kollege Tusek übernommen. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatter Mag. Gerhard Tusek: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bun­despräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volks­ab­stim­mungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden.

Der Bericht liegt in schriftlicher Form allen Mitgliedern des Bundesrates vor. Somit kann ich mich auf die Antragstellung beschränken:

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.

Wir gehen nun in die Debatte ein.

Zum Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Karl Bader. Ich bitte ihn, das Wort zu ergreifen.

 


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