Ich ersuche jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist
die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
3. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (354/A und 418 d.B. sowie 7005/BR
d.B.)
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum
3. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatterin
ist Frau Bundesrätin Fröhlich. Ich bitte um den Bericht.
Berichterstatterin Christine Fröhlich: Sehr geehrter Herr Präsident!
Werter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Bericht des
Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den
Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird, liegt Ihnen vor.
Der
Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt
nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss
des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort
gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Kerschbaum. – Bitte, Frau Bundesrätin.
12.12
Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (Grüne, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es handelt sich hier um eine Gesetzesreparatur, und sie erfolgt deshalb, weil durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Verlängerungsbestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz aufgehoben wurden. Inhalt dieses Erkenntnisses ist, dass die individuellen Rechte der Deponiebetreiber beschnitten werden, wenn diese Verlängerung mehr oder weniger vom Goodwill des Landeshauptmannes abhängt, und dass dies eine Ungleichbehandlung wäre. Durch diese Aufhebung der Verlängerungsbestimmungen sind die erlassenen Verlängerungsverordnungen ungültig, weil es eben dafür keine gesetzliche Grundlage mehr gibt, da der Verfassungsgerichtshof sie aufgehoben hat.
Gefragt
wäre jetzt also gewesen, dass auf diese Verordnungen ein Rechtsanspruch
entsteht, das heißt, die Verordnungen wären durch Bescheide zu ersetzen. Das
liegt nicht unbedingt in unserem Interesse, aber das Gesetz erfüllt dieses
Bestreben des Verfassungsgerichtshofes nicht. Unser Bestreben wäre es gewesen,
diese Form der Umgehung des Deponierungsverbotes gänzlich zu verhindern.
Dieses
Gesetz entspricht jedenfalls nicht dem, was der Verfassungsgerichtshof bezweckt
hat. Es gibt wieder keine Bescheide, sondern es gibt nach wie vor die Möglichkeit,
bei Kapazitätsproblemen bei den Vorbehandlungsanlagen das Deponierungsverbot
per Verordnung hinauszuschieben. Die Landeshauptleute bekommen jetzt sogar noch
mehr freie Hand, indem die Voraussetzungen für die Verlängerung reduziert
wurden. Die alten Verlängerungen, die der Verfassungsgerichtshof ja aufgehoben
hat, werden jetzt in Gesetzesrang erhoben. Das ist meiner Meinung nach keine
besonders rühmliche Leistung bei der Umsetzung eines Entscheides des
Verfassungsgerichtshofes.
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