Bundesrat Stenographisches Protokoll 710. Sitzung / Seite 92

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

setz 1966 geändert werden (390 d.B. und 485 d.B. sowie 7043/BR d.B. und 7055/BR d.B.)

 


Präsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 11. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Herta Wimmler. Ich bitte sie um die Berichter­stattung.

 


Berichterstatterin Herta Wimmler: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Bil­dung und Wissenschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden.

Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor, es erübrigt sich daher dessen Verlesung.

Ich komme sogleich zur Verlesung des Ausschussantrages.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Jürgen Weiss: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Karl Bader das Wort.

 


14.29

Bundesrat Karl Bader (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorlie­gende Gesetzentwurf hat zwei wesentliche Änderungen zum Inhalt: zum einen die Än­derung bei der Leiterinnen- und Leiterbestellung an den Pflichtschulen, zum anderen die Dienstnehmerschutzbestimmungen für die LandeslehrerInnen.

Zum Ersten, zur Leiterbestellung an den Pflichtschulen: Mit dieser Gesetzesänderung wird es nun auch möglich, dass provisorisch pragmatisierte Landeslehrerinnen und ‑landeslehrer eine Leiterstelle bekommen können, dass ihnen eine solche verliehen werden kann. Für Vertragsbedienstete bestand schon bisher diese Möglichkeit, und somit wird in gewisser Weise auch eine Ungleichheit beseitigt.

Es soll aber vor allem auch eine gewisse Vakanz dadurch vermieden werden, falls sich ein Lehrer im definitiven Dienstverhältnis nicht dazu entschließen kann, sich zu bewer­ben. Dies kommt fallweise natürlich im ländlichen Raum in kleinen Schulen immer wie­der vor.

Diese Regelung ist aus unserer Sicht auch deshalb notwendig, weil wir die von der SPÖ im Ausschuss VI des Österreich-Konvents zur Reform der Verwaltung geforderte Schulgröße von mindestens 300 Schülern klar ablehnen, die kleinen Schulen im ländli­chen Raum erhalten wollen und nicht schon unsere Pflichtschüler zu Pendlern machen wollen.

Eine zweite und sehr wesentliche Verbesserung bei dieser Gesetzesänderung betrifft den Dienstnehmerschutz bei den Landeslehrern. Das entspricht nicht dem Gemein­schaftsrecht, und durch diese Änderung sollen, eben durch vorbeugenden Bedienste­tenschutz, Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Krankheiten vermieden werden.

Es ist ganz einfach so, dass Regelungen des Arbeitnehmerschutzes, wie sie in vielen anderen Bereichen gang und gäbe sind, auch für LandeslehrerInnen eingeführt wer­den. Bisher gab es in den Pflichtschulen für Arbeitnehmer unterschiedliche Regelun­gen: Zum einen gab es für Schulwarte und Reinigungskräfte diesen Schutz bereits; das


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite