Bundesrat Stenographisches Protokoll 725. Sitzung / Seite 106

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und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll.

Weiters bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Natio­nalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteue­rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll.

Der Finanzausschuss stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag zu Tagesordnungs­punkt 9 –, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben sowie dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Ab­satz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Auch bezüglich Tagesordnungspunkt 10 stelle ich namens des Finanzausschusses den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben sowie dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Ab­satz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für die Berichte.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt ge­trennt.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 28. September 2005 betreffend ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Re­publik Österreich und der Republik Litauen.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

Ich lasse nun über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss des National­rates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist ebenfalls die Stimmeneinhelligkeit. Auch dieser Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Sep­tember 2005 betreffend ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Ös­terreich und Georgien.

Auch dieser Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, sodass er der Zustimmung gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG be­darf.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.

 


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