Bundesrat Stenographisches Protokoll 729. Sitzung / Seite 74

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12.52.565. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006) (1188 d.B. und 1226 d.B. sowie 7442/BR d.B.)

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Fröhlich. Ich darf sie um den Bericht bitten.

 


12.53.14

Berichterstatterin Christine Fröhlich: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hohes Haus! Ich bringe den Bericht über den Beschluss des National­rates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheits­polizeigesetz geändert wird, Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2006.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für die Berichterstattung. – Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zum Wort gemeldet: Herr Bundesrat Schennach. – Bitte.

 


12.54.10

Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Ein Sicherheitspolizeigesetz bedeutet natürlich mit den Maßnahmen, die es impliziert, immer einen Eingriff in Grundrechte. Jeder Eingriff in Grundrechte ist eine äußert sensible Materie. Für dieses Sicherheitspolizeigesetz gab es ein Experten-/Expertinnen-Hearing. Unsere Contra-Position heute hier, die wir als einzige Fraktion einnehmen, fußt genau auf den Stellungnahmen der hier gegen die vorliegende Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes vorgebrachten Bedenken.

Die Novelle beseitigt nicht die Mängel, die enthalten sind. Viele der neu eingeführten Begriffsbestimmungen laufen aber nun auf eine Art Beliebigkeit hinaus. Gerade dort, wo es um Grundrechte geht, ist Beliebigkeit jedoch am allerwenigsten angemessen. Nehmen wir einmal die Gefahrenprognose her. Die Gefahrenprognose für die handeln­den Sicherheitsorgane ist nach dem, was hier vorliegt, spekulativ und diffus.

Ein Bereich, den diese Novelle neu regelt, ist der Bereich der Anwendung von Daten aus der Videoüberwachung durch Private. Das heißt, zum ersten Mal können perso­nenbezogene Daten, die von Privaten oder anderen mittels Video aufgezeichnet wur­den, für sicherheitspolizeiliche Zwecke, für Ermittlungen herangezogen werden. Meine Damen und Herren, das geht ein Stück zu weit!

Es geht nicht nur uns zu weit, sondern auch dem Bundesministerium für Justiz. Dieses meint in seiner Stellungnahme: Die Grenzen, die Privaten bei der Bildaufzeichnung und der Verwendung daraus gewonnener Daten gesetzt sind, lassen sich noch schwerer bestimmen als jene der Sicherheitsbehörden. – Wir haben nichts dagegen, dass Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwendung entsprechend präventive Aufklärung durchführen und Maßnahmen setzen; das sage ich jetzt dazu.

Das Bundesministerium für Justiz schreibt weiter: Ohne klare Grenzen für die Recht­mäßigkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Private sollte keine Befugnis der Sicherheitsorgane bestehen, auf solcherart gewonnene Daten zu-


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