Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker (Grüne, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Die vorliegende Novelle des Anlagenrechts bringt unserer Meinung nach einen Nachteil für die Bevölkerung in Umweltfragen mit sich. Umweltschutz und Gesundheit müssen im Vordergrund stehen. Es bringt nichts, wenn Gebiete, die bereits stark belastet sind, zusätzlichen Schadstoffen ausgesetzt werden. Bisher wurden bei Überschreitung einer bestimmten Grenzwertschwelle keine neuen Betriebe mehr genehmigt. Das soll sich jetzt ändern – offenbar eine Spätfolge der bekannten Lex Spielberg. Der Schadstoffausstoß in einer bestimmten Region muss weiterhin mit einer Obergrenze limitiert werden. Es nützt den Bewohnern einer belasteten Region nichts, wenn die Schadstoffbegrenzungen in einer anderen Region de facto per Gesetz vorgeschrieben werden.
Auch in Bezug auf den Lärmschutz gibt es Kritikpunkte
unsererseits, wenn etwa die Lärmwerte erst nach der Genehmigung erhoben werden
beziehungsweise Kontrollinstanzen fehlen. Und wir wissen genau, dass es der
Gesundheit der Menschen nicht zuträglich ist, längere Zeit einer bestimmten
Lärmquelle ausgesetzt zu werden. Unserer Meinung nach bringt dieses Gesetz
also Nachteile mit sich und findet aus diesen Gründen nicht
unsere Zustimmung. (Beifall bei den Grünen.)
12.32
Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Kraml.
12.32
Bundesrat Johann Kraml (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Mit den vorliegenden Novellen zur Gewerbeordnung, zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und zum Mineralrohstoffgesetz sollen einerseits die EU-Richtlinien über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm umgesetzt werden, und es soll den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Weiters wird in der Novelle eine Klarstellung im Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten getroffen. Künftig soll also Klarheit herrschen, wer Berichtspflicht hat.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Von dieser Novelle sind unter anderem die Genehmigungsregelungen und die Sanierungsmaßnahmen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes betroffen. Bedeutsam ist hier die neue Regel in der Gewerbeordnung, dass Genehmigungen nur dann zu erteilen sind, wenn der zusätzliche Beitrag der Anlage oder der Anlagenerweiterung zur Emissionsbelastung zwar technisch möglich ist, aber auf ein wirtschaftlich zumutbares Ausmaß beschränkt wird. Da geht es also um die wirtschaftliche Zumutbarkeit, denn zusätzliche Auflagen müssen vom Betrieb her auch verkraftet werden können und sollten nicht zur Bedrohung für den Betrieb werden.
Mit der vorliegenden Novelle wird im Bereich der Gewerbeordnung auch die Mitarbeit des Betriebs- und Anlageninhabers geregelt, denn einerseits dürfen vorhandene technische Möglichkeiten nicht ungenützt bleiben, andererseits darf aber auch die betriebswirtschaftliche Belastbarkeit nicht überschritten werden. Da geht es auch darum, dass bei Änderungen von Betriebsanlagen beziehungsweise bei Betriebsübernahmen nicht nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, die wirtschaftlich nicht zumutbar sind.
Meine Damen und Herren! Mir ist sehr wohl bewusst, dass der Terminus „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ein Begriff ist, der ausgereizt werden kann. Ich hoffe aber, dass hier die Vernunft der handelnden Personen gegeben ist.
Meine Damen und Herren! Bei der Umgebungslärmrichtlinie liegt der Schwerpunkt auf der Bewertung und in weiterer Folge auf der Bekämpfung des Umgebungslärms. Hier ist die Erstellung von Teilumgebungslärmkarten und Teilaktionsplänen vorgesehen, für
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