Beratung nicht
haben wollen, aber am 4. Juli war es knapp einen Monat her, und es gab
seither keine einzige inhaltliche Veränderung.
Ich bin der
Meinung – ich bitte, das zu verstehen –, dass es nicht
von einzelnen Worten in der Begründung einer antragstellenden Fraktion
abhängen sollte, ob man als Mitglied des Bundesrates weiß, ob man
eine Gesetzesmaterie unterstützen kann oder dieser die Zustimmung
verweigert – sprich: einen Einspruchsantrag unterstützt.
Dafür fehlt
mir jedes Verständnis! Es gab ausreichend Zeit, und in diesem Zusammenhang
ist der Vorwurf der ÖVP-Fraktion an die SPÖ-Fraktion wirklich
ungerechtfertigt. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
11.57
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen hiezu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir kommen nun zur Abstimmung, die über die gegenständlichen Beschlüsse getrennt erfolgt.
Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die
dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit
der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, um ein
Handzeichen. – Das ist
die Stimmenmehrheit. Der Antrag, Einspruch zu
erheben, ist somit angenommen.
Damit
erübrigt sich eine Abstimmung über den Antrag der Bundesräte
Mayer, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43
Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, gegen den vorliegenden
Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Nun kommen wir
zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom
23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die Gesundheit Österreich GmbH erlassen wird, das Bundesgesetz
über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das
Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden.
Ich bitte jene
Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit der beigegebenem Begründung
Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit.
Der Antrag, Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Damit erübrigt sich eine Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Mayer, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert
wird (822/A und 1545 d.B. sowie 7603/BR d.B.)
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