Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 59

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Beratung nicht haben wollen, aber am 4. Juli war es knapp einen Monat her, und es gab seither keine einzige inhaltliche Veränderung.

Ich bin der Meinung – ich bitte, das zu verstehen –, dass es nicht von einzelnen Worten in der Begründung einer antragstellenden Fraktion abhängen sollte, ob man als Mitglied des Bundesrates weiß, ob man eine Gesetzesmaterie unterstützen kann oder dieser die Zustimmung verweigert – sprich: einen Einspruchsantrag unterstützt.

Dafür fehlt mir jedes Verständnis! Es gab ausreichend Zeit, und in diesem Zusam­menhang ist der Vorwurf der ÖVP-Fraktion an die SPÖ-Fraktion wirklich ungerecht­fertigt. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

11.57


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen hiezu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Wir kommen nun zur Abstimmung, die über die gegenständlichen Beschlüsse ge­trennt erfolgt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag, Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Damit erübrigt sich eine Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Mayer, Kolle­ginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit der beigegebenem Begründung Ein­spruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag, Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Damit erübrigt sich eine Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Mayer, Kolle­ginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

11.59.523. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird (822/A und 1545 d.B. sowie 7603/BR d.B.)

 


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