Geschätzte Damen und Herren! Kommen wir zur Materie. Im Eisenbahnbetrieb sind folgende drei Punkte in Reihenfolge am wichtigsten: Das Erste ist die Sicherheit, das Zweite ist die Pünktlichkeit, und das Dritte ist die Wirtschaftlichkeit. Für die Wirtschaftlichkeit ist das Unternehmen zuständig, für die Pünktlichkeit sind die Mitarbeiter zuständig, ferner spielen dabei das Wagenmaterial, die Schienen, der Oberbau und der Fahrplan eine Rolle. Und für die Sicherheit, meine Damen und Herren, ist die Gesetzgebung zuständig.
Zur Sicherheit: Entgegen den derzeitigen Vorgaben in der Sicherheitsrichtlinie, die mit der Gesetzesvorlage umgesetzt werden soll, fehlen im Regierungsentwurf behördliche Kontroll- und Überwachungsorgane, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes zuständig sind. Dieses grundlegende und gravierende Problem kann nur durch die Schaffung einer eigenen Eisenbahnsicherungsbehörde mit ausreichendem Personal mit entsprechenden Kontroll- und Strafbefugnissen, die gemäß der Richtlinie ausdrücklich nicht an Fahrwegbetreiber, Eisenbahnunternehmen oder Beschaffungsstellen übertragen werden dürfen, beseitigt werden.
Für die Schaffung einer derartigen Behörde muss es so rasch wie möglich eine geeignete Gesetzesvorlage geben. Es kann nicht sein, dass die Liberalisierung so weit geht, dass auf Österreichs Schienen Züge unterwegs sind, deren Personal die Vorschriften der Österreichischen Bundesbahnen nicht kennt, die entsprechenden Prüfungen für den Betrieb von Eisenbahnlinien nicht abgelegt hat und womöglich nicht einmal der deutschen Sprache mächtig ist.
Weiters regelt § 28 die Einstellung von öffentlichen Eisenbahnen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit neu. Diese kann nur durch den Betreiber in Frage gestellt werden. – Es kann doch nicht sein, dass ausschließlich der Bahnbetreiber über die Einstellung von Eisenbahnlinien, die nicht wirtschaftlich geführt werden können, entscheidet! Dazu müssen auch der Bund, das Land und die Gemeinden ihren Beitrag leisten, indem sie Vorschläge betreffend Finanzierung oder Fahrplangestaltung unterbreiten, damit solche Linien weiter aufrechterhalten werden können. Einige Linien wurden bereits eingestellt, aber man musste nachher feststellen, dass das ein grober Fehler gewesen ist.
Weiters regelt § 65c die Priorisierung verschiedener Verkehre bei Trassenknappheit.. Das heißt, wenn heute der Personenverkehr zu dicht ist und dem Güterverkehr nicht Platz gemacht wird, dann soll in Zukunft entschieden werden, welche Züge wann verkehren. Bei diesem Paragraphen stört uns, dass aus dem Entwurf nicht hervorgeht, wer wann darüber zu entscheiden hat.
Meine Damen und Herren! Wozu die Privatisierung von British Railway in England unter Margret Thatcher geführt hat, ist allseits bekannt. In England musste die Privatisierung von Strecken letztlich wieder zurückgenommen werden. – Ich hoffe, dass das in Österreich nicht passiert! (Beifall bei der SPÖ.)
15.18
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mayer. – Bitte.
15.18
Bundesrat Edgar Mayer (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Das Land Vorarlberg hat sich zur Änderung des Eisenbahngesetzes und zur Änderung des Bundesbahngesetzes kritisch geäußert und wegen der befürchteten finanziellen Auswirkungen dieser Gesetze sogar Verhandlungen in einem Konsultationsgremium verlangt.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite