BundesratStenographisches Protokoll743. Sitzung / Seite 39

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Anlage 4:

Amtsenthebung des Bundesministers ohne Portefeuille Dr. Johannes Hahn sowie gleichzeitige Ernennung zum Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Republik Österreich

Dr. Alfred Gusenbauer, Bundeskanzler

An den                                                                                                       Wien, am 1. März 2007

Präsidenten des Bundesrates                                                         GZ 350.000/0010-IV/8/07

Parlament

1017 Wien

Sehr geehrter Herr Präsident!

Der Herr Bundespräsident hat mit Entschließung vom 1. März 2007, GZ S300.000/5-BEV/2007, den Bundesminister ohne Portefeuille Dr. Johannes Hahn gemäß Artikel 74 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit Wirksamkeit vom 1. März 2007 vom Amte enthoben und ihn gleichzeitig gemäß Artikel 70 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz zum Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt.

Mit den besten Grüßen

*****

Anlage 5:

Schreiben des Bundeskanzlers betreffend Nominierung gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG

Bundeskanzleramt Österreich

Dr. Alfred Gusenbauer, Bundeskanzler

An den                                                                                                                    Wien, am 13. März 2007

Präsidenten des Bundesrates                                                         GZ 405.828/0003-IV/5/07

Herrn Manfred Gruber

Parlament

Dr.-Karl-Renner-Ring 1-3

1017  Wien

In Entsprechung der Bestimmung des Artikels 23c Abs. 5 B-VG darf ich Ihnen mitteilen, dass das stellvertretende österreichische Mitglied des Ausschusses der Regionen (AdR) der Europäischen Union, Herr Mag. Andreas Schieder, am 20. November 2006 sein Mandat zurückgelegt hat.

Als Nachfolgerin für Herrn Mag. Schieder hat die Bundesregierung bei ihrer Sitzung vom 3. März 2007 über Vorschlag des Österreichischen Städtebundes Frau Gemein­derätin Dr. Elisabeth Vitouch für die Neubesetzung des offenen Sitzes als stellvertre­tendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtsperiode bis 2010 nominiert.

Gemäß Art. 263, 4. Abs., EGV werden die Mitglieder des AdR sowie eine gleiche An­zahl von Stellvertretern vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten mit qua­lifizierter Mehrheit für die Dauer von vier Jahren durch den Rat ernannt. Gemäß Art. 263, 1. Abs., EGV muss ein Mitglied des AdR entweder ein auf Wahlen beruhen­des Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder ge­genüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein. Die Mitgliedschaft im AdR endet gemäß Art. 263, 4. Abs., EGV automatisch mit Wegfall dieser Vorausset­zungen, weshalb auch im gegenständlichen Fall für die verbleibende Amtszeit nach demselben Verfahren ein Nachfolger zu ernennen war.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite