BundesratStenographisches Protokoll746. Sitzung / Seite 28

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und den westlichen Bundesländern, wie uns berichtet wurde, ein Unterschied, und zwar dahin gehend, dass im Osten auch bei kleineren Vergehen die U-Haft verhängt wird, während im Westen, so wie es ja eigentlich sonst üblich ist, mit der Ermittlung der Täter und mit der Anzeige der Täter das Auslangen gefunden wird. Wie erklären Sie sich diese Diskrepanz?

 


Präsident Manfred Gruber: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Inneres Günther Platter: Meinen Sie Osten und Westen in Österreich? (Bundesrat Breiner: Östliche und westliche Bundesländer!) Das ist, glaube ich, in jedem Zusammenhang immer wieder so eine Darstellung, dass es ein Ost-West-Gefälle gibt, positiv oder negativ. Also so sehe ich das nicht. Es ist ja so, dass das Instrument der Schubhaft dann angewendet wird, wenn eine Abschiebung bevorsteht. Das ist das Instrument der Schubhaft. Andererseits, wenn ein Asylwerber straffällig geworden ist, ist das natürlich eine Angelegenheit der Justiz, die letztlich zu ent­scheiden hat, ob man eine Untersuchungshaft verhängt, ja oder nein. Das ist also ebenfalls wieder ganz klar zu unterscheiden.

Mein Interesse ist es – gerade deshalb ist auch die Zahl der in Schubhaft befindlichen Menschen gestiegen –, dass wir bei Dublin-Fällen einfach verhindern, dass diese Menschen in die Illegalität wandern, sodass wir wesentlich mehr Illegale in Österreich haben würden.

Aber was die straffälligen Asylwerber betrifft, gibt es verschiedenste Maßnahmen, die wir einleiten, und das möchte ich Ihnen ganz klar beantworten. Wenn ein Asylwerber straffällig geworden ist, so wird ein Ausweisungsverfahren eingeleitet.

Zum Zweiten haben wir dieses verkürzte Verfahren, dass bei straffällig gewordenen Asyl­werbern in der ersten Instanz in drei Monaten entschieden wird und in der zweiten Instanz in drei Monaten entschieden wird.

Zudem stellen rechtskräftige Verurteilungen wegen besonders schweren Verbrechens einen Asylausschlussgrund dar. Das heißt also, wenn schwere Verbrechen begangen werden – das ist Mord, das ist Vergewaltigung und dergleichen mehr –, werden diese Asylwerber dann automatisch abgeschoben.

Es ist aber auch wichtig, dass man nicht das Kind mit dem Bad ausschüttet, denn es sind da oder dort immer wieder Fragen gestellt worden, warum man jetzt einen Dieb nicht abschiebt, einen Taschendieb zum Beispiel. Wenn in seinem Heimatort die Folter oder Todesstrafe zu erwarten ist, kann man auch nach der Menschenrechtskonvention solche Leute nicht abschieben, weil sie einen Taschendiebstahl begangen haben. Deshalb ist immer wieder eine klare Differenzierung nach der Schwere der Verbrechen oder Vergehen nötig und danach die Beurteilung vorzunehmen.

 


Präsident Manfred Gruber: Danke, Herr Bundesminister.

Wir kommen zu einer weiteren Zusatzfrage. – Herr Bundesrat Todt, bitte sehr.

 


Bundesrat Reinhard Todt (SPÖ, Wien): Herr Bundesminister! Sie haben ja bereits ausgeführt, den AsylwerberInnen ist der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschlossen. Vertreten Sie als Innenminister nicht auch die Meinung, dass ein Zugang von AsylwerberInnen zum Arbeitsmarkt die Kriminalitätsrate in dieser Personengruppe reduzieren könnte?

 


Präsident Manfred Gruber: Herr Bundesminister, bitte.

 


Bundesminister für Inneres Günther Platter: Sie stellen hier einen völlig falschen Zusammenhang her, der sehr, sehr eindeutig und klar zurückgewiesen werden muss. Kein einziger Asylwerber muss eine Straftat begehen, damit er seinen Unterhalt


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