BundesratStenographisches Protokoll746. Sitzung / Seite 174

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Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 den Antrag, den III. Bericht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung des Umweltmanagementgesetzes zur Kenntnis zu nehmen.

 


Präsident Manfred Gruber: Danke, Frau Kollegin, für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Boden. – Bitte, Herr Kollege.

 


19.12.09

Bundesrat Karl Boden (SPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Im § 28 des Umweltmanagementgesetzes wird verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Was­serwirtschaft alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung des Umweltmanagementgesetzes zu berichten hat.

Im vorliegenden Bericht wird die Anwendung der EMAS-Verordnung im Berichts­zeitraum 2001 bis 2005 mit der Entwicklung des Gemeinschaftssystems EMAS in Österreich dargestellt.

Sehr geehrte Damen und Herren! Was ist EMAS? – EMAS ist eine Abkürzung, und ich werde versuchen, EMAS zu beleuchten. EMAS, „eco-management and audit scheme“, ein Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem hilft Unternehmen und Organisationen, Emissionen zu reduzieren, die Umweltbilanz zu verbessern, und Ressourcen sparsam einzusetzen.

Natürlich habe ich mich schlau gemacht auf der EMAS-Homepage, und dort findet man auch, warum es diese EMAS-Verordnung gibt. Das Ziel von EMAS ist die kontinuier­liche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes. Mit Hilfe von EMAS können ökologische und ökonomische Schwachstellen in Organisationen beseitigt sowie Material, Energie und damit Kosten eingespart werden.

Wie wird man ein EMAS-Betrieb? – Nach der Gültigerklärung der Umwelterklärung durch den Umweltgutachter übermittelt die Organisation die Umwelterklärung der zuständigen Stelle, nämlich dem Umweltbundesamt, und beantragt die Eintragung des betreffenden Standortes in das EMAS-Register.

Notwendige Voraussetzung für die Registrierung ist die Erfüllung aller Bestimmungen der EMAS-Verordnung. Weiters dürfen keine rechtswidrigen beziehungsweise kein Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften vorliegen.

Der nun im Register eingetragene Betrieb, mit geführter Registernummer, ist nunmehr berechtigt, das EMAS-Logo zu führen und für standortbezogene Werbezwecke zu verwenden.

Wie funktioniert EMAS? – Um am EMAS teilzunehmen, sind folgende sieben Schritte erforderlich: 

Durchführung einer Umweltprüfung zur Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen des eigenen Unternehmens,

Festlegung einer Umweltpolitik, Umweltziele und eines Umweltprogramms zur Erreichung dieser Ziele,

Einführung eines Umweltmanagementsystems zur Festlegung der Aufgaben, Verant­wortlichkeiten und Befugnisse sowie zur Sicherstellung der Überprüfung und Er­reichung der Umweltziele und der Fortführung des Umweltprogramms,

 


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