BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 157

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Berichterstatter Ing. Reinhold Einwallner: Herr Präsident! Meine Damen und Her­ren! Der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Daher komme ich gleich zur Antragstellung:

Der Ausschuss stellt nach Beratungen der Vorlage am 18. Dezember 2007 den An­trag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erhe­ben.

 


Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Konrad. Ich erteile ihr dieses.

 


18.22.29

Bundesrätin Eva Konrad (Grüne, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin ja und für sich kein ne­gativer Mensch, aber mir ist aufgefallen, dass ich bei allen Punkten, zu denen ich heute rede, eine Ablehnung argumentiere. Das dürfte wohl eine Folge dessen sein, dass die Tagesordnung derart überfrachtet ist und man dann quasi versucht, sozusagen auf dem Weihnachtsfrieden dahinzusegeln. Das hat aber diesmal nicht funktioniert.

Ich fange mit zwei Punkten an, die wir bei dieser Gesetzesänderung befürworten. Das ist einerseits, dass Freie DienstnehmerInnen künftig ins Arbeitslosenversicherungsge­setz sowie ins Insolvenzentgeltsicherungsgesetz mit einbezogen werden; ebenso be­fürworten wir die Änderung betreffend Bildungskarenz. Das sind zwei Dinge, die wir an und für sich unterschreiben würden. Die Punkte jedoch, die es uns leider unmöglich machen, dem zuzustimmen, finden sich vor allem in Bezug auf die Änderung der Zu­mutbarkeitsbestimmung.

Bisher war es ja im AMS intern üblich, dass 16 Stunden an verfügbarer Arbeitszeit quasi Voraussetzung dafür waren, dass man Arbeitslosengeld und so weiter bekom­men hat. – Der Verwaltungsgerichtshof hat diese interne Regelung verworfen. Deshalb wird sie jetzt quasi gesetzlich abgesichert, und bei dieser Gelegenheit erhöht man das gleich auf 20 Stunden Mindestarbeitszeit, die man eben verfügbar sein muss. Bei einer Betreuungspflicht von Kindern unter zehn Jahren wird die Mindestarbeitszeit auf 16 Stunden reduziert.

In der Praxis heißt das, dass jemand, der/die zum Beispiel ein 11-jähriges Kind zu be­treuen hat, vielleicht alleinerziehend ist, trotzdem für mindestens 20 Stunden verfügbar sein muss, um arbeiten beziehungsweise statt dessen Arbeitslosengeld beziehen zu können. Da kann es schon schwierig werden. Ich möchte aber jetzt nicht wieder die Debatte über fehlende Kinderbetreuungsplätze aufwerfen; wir haben das ja an anderer Stelle schon sehr ausführlich diskutiert; Sie alle wissen, wovon ich rede.

Zusätzlich zu dieser Mindestarbeitszeit, die man verfügbar sein muss, kommt auch noch die Wegzeitbestimmung; auch diese ist verschärft worden. So wird zum Beispiel künftig bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ein bis zu zweistündiger Weg zur Arbeit und von der Arbeit, also hin und zurück, als zumutbar gewertet. Das ist schon eine ganz schöne Menge, die bei Teilzeitarbeit an Wegzeiten als „zumutbar“ definiert wird.

Dazu ein anderer Punkt: Die Arbeit in sozial-ökonomischen Betrieben war bisher defi­niert als „Maßnahme“. Sie wird künftig nicht mehr als „Maßnahme“, sondern als Be­schäftigung definiert sein. Das widerspricht eigentlich dem, was der Verwaltungsge­richtshof mehrmals festgestellt hat zur Arbeit in sozial-ökonomischen Betrieben, wo es eben darum geht, Beschäftigung für jene Menschen zu finden, die im „klassischen“, die im „ersten“ Arbeitsmarkt Probleme haben, die eben dann in diesen Betrieben Fertigkei-


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