BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 269

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Zum Tagesordnungspunkt 53 gelangte der Finanzausschuss gleichfalls dazu, hier den Antrag einzubringen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für die Berichte.

Wortmeldungen liegen zu diesen Tagesordnungspunkten nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt ge­trennt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Ver­fassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden.

Da der gegenständliche Beschluss zustimmungspflichtige Verfassungsbestimmungen enthält, bedarf er nach Artikel 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindes­tens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss keinen Einspruch zu erheben.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Nunmehr lasse ich über den Antrag abstimmen, dem vorliegenden Beschluss gemäß Art. 44 Abs. 2 BVG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit unter Berück­sichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 6. De­zember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geän­dert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

15.39.0054. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Finanzmarkt­aufsichtsbehördengesetz und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden (313 d.B. und 386 d.B. sowie 7859/BR d.B.)

55. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wert-


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