BundesratStenographisches Protokoll753. Sitzung / Seite 151

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Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

Des weiteren gelangen wir zur Abstimmung über den Bericht des Bundesministers für Inneres an das österreichische Parlament; Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kom­mission für 2007 – Achtzehnmonatsprogramm des deutschen, portugiesischen und des slowenischen Vorsitzes.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.

19.03.554. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird (263 d.B. und 439 d.B. sowie 7887/BR d.B.)

 


Präsident Helmut Kritzinger: Wir gelangen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Bader. – Ich bitte um den Bericht.

 


19.04.22

Berichterstatter Karl Bader: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für innere Ange­legenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Februar 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Be­schluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Helmut Kritzinger: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Mosbacher. Ich erteile ihr dieses.

 


19.04.55

Bundesrätin Maria Mosbacher (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Abfragekriterien für eine Vereinsregisterauskunft so weit erleichtern respektive erweitern, dass das Vereinsregister dem gesetzlichen Auftrag eines öffentlichen Re­gisters, der Verwirklichung des Publizitätsgedankens entsprechen kann. Konkret bedeutet dies: Um Auskunft aus dem öffentlichen Teil des Vereinsregisters zu erhalten, muss der Auskunftsbegehrende den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder nach der ZVR-Zahl, sprich der Zentralen Vereinsregister-Zahl, bestim­men. In Bezug auf den Namen des Vereins genügt es, dass der Verein zumindest bestimmbar ist. Erst wenn der gesuchte Verein so weit hinreichend konkretisiert ist, dass eine Verwechslung mit einem anderen Verein ausgeschlossen werden kann, wird Auskunft erteilt. Eine wort- beziehungsweise zeichengetreue Wiedergabe des Vereins­namens ist dazu nicht notwendig.

Hinkünftig soll es auch möglich sein, den Verein nach seinem Namen in Verbindung mit dem Vereinssitz im Register zu suchen. Auch dabei muss der Verein seinem Namen nach bestimmt werden, damit eine Verwechslung mit einem anderen Verein ausgeschlossen ist, wobei eine solche durch die Kombination mit dem Vereinssitz ausgeschlossen werden kann.

 


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