BundesratStenographisches Protokoll754. Sitzung / Seite 86

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schluss des Nationalrates vom 13. März 2008 betreffend eine Änderung des Überein­kommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Der Bericht liegt allen Kolleginnen und Kollegen vor; daher komme ich gleich zur An­tragstellung.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 2008 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist als Erste Frau Bundesrätin Konrad. – Bitte.

 


13.19.13

Bundesrätin Eva Konrad (Grüne, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Zumindest in einem Punkt kann sich der Herr Bundesminister heute über eine einstimmige Annahme freuen, und diese betrifft die Änderung der Aarhus-Konvention.

Ich möchte kurz den Inhalt dieser Konvention darlegen. Die Aarhus-Konvention beruht auf drei Säulen. Die erste Säule soll den Zugang zu Umweltinformationen sicherstellen. Die zweite Säule soll die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Genehmi­gungsverfahren sicherstellen. Die dritte Säule soll einerseits die Rechtsdurchsetzung in Genehmigungsverfahren und andererseits die Rechtsdurchsetzung außerhalb von Genehmigungsverfahren sicherstellen.

Das heißt, Verstöße gegen Umweltrecht durch Private oder durch den Staat sollen vor Gericht oder vor eine unabhängige Instanz gebracht werden können. Die aktuelle Re­gierungsvorlage dient der Ratifikation einer im Jahre 2005 vereinbarten Änderung die­ser Aarhus-Konvention. Bisher hatte die Konvention in ihrem Anhang die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nicht erfasst, und es war den Staaten freige­stellt, inwiefern sie in diesen Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit einbinden wol­len. Dieser Absatz wird nun geändert, und es wird ein eigener Artikel für die Öffentlich­keitsbeteiligung bei Verfahren betreffend GVO eingeführt.

Für bestimmte GVO-Freisetzungen kann von diesen Vorschriften, die hier eingeführt werden, allerdings Abstand genommen werden. Eine Rechtsdurchsetzung bei GVO, wie sie in der Säule 3 der Aarhus-Konvention an und für sich vorgesehen ist, ist aber auch durch diese Änderung der Konvention weiterhin nicht vorgesehen.

Hier muss ich eine Kritik anbringen an dem, was die österreichische Umsetzung der Aarhus-Konvention bisher betrifft, nämlich: Diese Säule 3 ist auch in Österreich noch nicht vollständig umgesetzt worden. Das betrifft einerseits den Artikel 9 Abs. 3, der nicht umgesetzt ist, nämlich der Zugang der qualifizierten Öffentlichkeit zum Gericht außerhalb des UVP-Verfahrens. Dieser Punkt ist in Österreich noch nicht umgesetzt. Es gibt derzeit nach österreichischem Recht keine Möglichkeit für Mitglieder der Öffent­lichkeit, dass sie vor einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Gericht Handlungen oder Unterlassungen von Privatpersonen oder von Behörden, die gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßen, anfechten könnten.

Auch der Artikel 9 Abs. 2 ist in Österreich nicht ausreichend umgesetzt. Die Beteiligung einer Öffentlichkeit ist nur im Fall der Durchführung eines UVP-Verfahrens vorgesehen. Wenn die UVP-Pflicht strittig ist oder erst im Einzelfall darüber entschieden wird, ist für


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