BundesratStenographisches Protokoll830. Sitzung / Seite 72

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Der Familienkreis wurde in dieser Novelle klarer definiert. Neffen und Nichten sind nicht mehr im begünstigten Familienkreis, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen je­doch schon. Die bereits im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Grund­erwerbsteuer bleiben gleich. Bis zu einem Wert von 1 100 € und bei Grundstücks­übertragungen nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz bis zu einem Wert von 2 000 € fällt keine Grunderwerbssteuer an.

Grundstücke, welche zum Zweck eines ganzjährig genutzten Wohnraumes mit 150 Qua­dratmetern Nutzfläche vorgesehen sind, werden ebenfalls nicht von der Grundsteuer erfasst. Von der Grunderwerbsteuer befreit sind weiterhin die Grundstücksübertragun­gen bei Grundstückstausch im Zuge von Baulandumlegungen, aber auch bei Grund­zusammenlegungen.

Bei Firmenumgründungen wird weiterhin der begünstigte Grundsteuersatz gelten. Der Freibetrag für die Betriebsübergabe im Familienkreis bleibt mit 365 000 € ebenfalls er­halten. Der Übergeber muss allerdings erwerbsunfähig oder älter als 55 Jahre sein. Das gilt nur für natürliche, nicht für juristische Personen.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, wie bereits erwähnt, muss diese Gesetzesände­rung aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes geändert werden. Die vorliegenden Änderungen stellen einen Kompromiss zwischen den Regierungspar­teien dar. Daher erlaube ich mir, auch ein paar kritische Anmerkungen zu diesem Ge­setz zu äußern.

Der Einheitswert, welcher als Basis nicht nur für die Berechnung der Grunderwerb­steuer bei Übertragungen im Familienkreis dient – dieser Einheitswert dient den Ge­meinden zur Berechnung der jährlich anfallenden Grundsteuer und den Sozialversiche­rungsträgern zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Landwirten –, wird per Bescheid vom Finanzamt festgelegt.

Für jedes Grundstück beziehungsweise für jeden Betrieb gibt es ab Jänner 2015 neue Einheitswerte. Der Einheitswert ermittelt sich nach der für jedes Grundstück ermittelten Bodenklimazahl. Für das beste österreichische landwirtschaftliche Grundstück wird die­se mit 100 festgelegt, für das schlechteste mit 0. Bei der Ermittlung dieser Einheitswer­te spielen somit die Qualität des Bodens, die Geländeverhältnisse, das Klima und das Wasser eine entsprechende Rolle. Für die Einheitswertermittlung eines Grundstücks beziehungsweise für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb werden die Werte auch innerhalb der Grundstücke interpoliert. Ausgangsbasis ist bei einer Betriebszahl von 100 – also dem besten österreichischen Boden – ein Wert von 2 289 € pro Hektar. Das entspricht 0,23 € pro Quadratmeter für das beste Grundstück in Österreich. Das ent­spricht wahrscheinlich in etwa einem Hundertstel des tatsächlichen Preises.

Die aufwendige neue Hauptfeststellung wird in ganz Österreich bis Ende des Jahres durchgeführt. Damit wird eine etwas gerechtere Basis für die Ermittlung von Grunder­werb- und Grundsteuer geschaffen. Die Grunderwerbsteuer, die jährlich in etwa 790 Mil­lionen € ausmacht, wird vom Bund einkassiert, 96 Prozent davon gehen wieder an die Gemeinden zurück. Die Grundsteuer, die von der Gemeinde selbst eingehoben wird, macht in Österreich bei der Grundsteuer A – das sind alle landwirtschaftlichen Betrie­be – 30 Millionen € aus und bei der Grundsteuer B 600 Millionen €. Während sich die Grundsteuer A in den letzten Jahrzehnten nicht bewegt hat, hat sich die Grundsteuer B jährlich in etwa um 2,5 Prozent erhöht.

Die niedrigen Einheitswerte bei der Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Be­triebe stören mich weniger, Herr Bundesrat Preineder. Was mich allerdings schon stört, ist, wenn bei einer Ablöse von Wald- und Weiderechten oder bei einer Grundeinlöse für öffentliche Einrichtungen der tatsächliche Verkehrswert oder ein wesentlich höherer Ertragswert von den Sachverständigen ermittelt wird. In diesen Fällen wäre es auch notwendig, entweder das eine oder das andere zur Anwendung zu bringen.

 


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