BundesratStenographisches Protokoll830. Sitzung / Seite 71

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dem wiedergutzumachen, was diese Bundesregierung mit diesem Budgetbegleitgesetz an finanziellen Nachteilen gebracht hat, und zumindest für diesen kleinen Bereich Ver­besserungen einzufordern, die versprochen, aber leider bis dato noch nicht gehalten wurden. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

13.14


Präsident Michael Lampel: Der von den Bundesräten Herbert, Kolleginnen und Kolle­gen eingebrachte Entschließungsantrag betreffend Evaluierung der Zumutbarkeitsbe­stimmungen bei der Pendlerpauschale ist genügend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Als Nächster hat sich Herr Bundesrat Ing. Bock zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 


13.15.33

Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock (SPÖ, Tirol): Geschätzter Herr Präsident! Herr Bun­desminister! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich werde jetzt als Bürgermeister zur Grundsteuerreform beziehungsweise zum Grunderwerbsteuer­gesetz sprechen.

Der Verfassungsgerichtshof, haben wir ja bereits gehört, hat das seit 1987 in Kraft be­findliche Grunderwerbsteuergesetz in Teilen gekippt. Der Grund dafür war, dass die Einheitswerte der Grundstücke seit der letzten Hauptfeststellung in den siebziger Jah­ren nur einmal um 30 Prozent erhöht wurden.

Die derzeit per Bescheid von den Finanzämtern angegebenen Einheitswerte entspre­chen in keiner Weise den heutigen Verkehrswerten. Da der Einheitswert in einigen Fäl­len für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen wurde, sah der Verfas­sungsgerichtshof eine Ungleichbehandlung bei der Berechnung dieser Steuer.

Sollte nicht bis zum Ende dieses Monats eine Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz vorliegen, wäre anstelle des Einheitswertes der aktuelle Verkehrswert bei kostenloser Übertragung im Familienkreis anzuwenden. Dieser ist jedoch um ein Vielfaches höher. Ich werde später noch näher darauf eingehen. Außerdem hätte man, wie der Herr Staatssekretär auch schon angesprochen hat, kostenintensive Gutachten zu jedem einzelnen Grundstück erstellen müssen.

Durch die vom Nationalrat bereits beschlossene Novelle kann zumindest für diese Übertragungen bis Ende des Jahres die alte Regel angewendet werden. Seit dem 1. August 2008, also seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sind alle Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden steu­erpflichtig.

Die Basis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Grundkäufen ist grundsätz­lich der Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen 3,5 Prozent des Kaufpreises. Für die Übertragung im Familienkreis ist da ein niedrigerer Steuersatz, nämlich von 2 Prozent, angesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die Übertragungen wird der dreifache Einheitswert herangezogen.

Der Einheitswert wurde, wie bereits genannt, in den letzten Jahren nicht angepasst. Die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Grunderwerbsteuer – also der drei­fache Einheitswert – ist außerdem mit 30 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes gedeckelt.

Bis zum 1. Jänner 2015 werden alle landwirtschaftlichen Grundstücke in Österreich ei­ner neuen Hauptfeststellung unterzogen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ein­heitswerte entsprechend verändern werden. Daher gilt dann ab dem 1. Jänner 2015 nur mehr der einfache Einheitswert bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz bei der Übertragung im Familienkreis bleibt also gleich, mit 2 Prozent der Bemessungsgrundlage.

 


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