22.50
Bundesrätin Mag. Dr. Doris Berger-Grabner (ÖVP, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen! Worum geht es bei diesem Tagesordnungspunkt? – Es geht darum – ich verspreche, ich mache es definitiv kurz –, eine Judikaturdivergenz zu beseitigen und Klarheit zu schaffen. Im Detail geht es darum, im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzlich ausdrücklich klarzustellen, dass die Einsetzung der Kommissionen sowie alle damit zusammenhängenden Akte der Volksanwaltschaft, insbesondere die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Kommissionen, der Gesetzgebung zuzurechnen sind.
Es gibt zwei juristische Meinungen dazu, ob die Volksanwaltschaft der Verwaltungsebene oder der Gesetzgebung zuzuordnen ist. Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, dass die Volksanwaltschaft der Gesetzgebungsebene zuzuordnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, dass die Volksanwaltschaft mit Bescheiden arbeiten muss, weil sie Teil der Verwaltung ist. Die Mitglieder der Kommissionen wurden von Verfassung wegen schon bisher nicht mit Bescheid bestellt oder abberufen, derartige Bescheide wurden in der Vergangenheit auch nicht erlassen und würden im Endeffekt nur mehr Aufwand bedeuten.
Meine geschätzten Kollegen und Kolleginnen, wir sind der Meinung, dass die Volksanwaltschaft der Gesetzgebung zuzuordnen ist und deswegen nicht mit Bescheiden arbeiten muss. Unsere Begründung dazu: Es gibt jederzeit die Möglichkeit, über den ordentlichen Zivilrechtsweg Entschädigungsansprüche zu stellen oder sich auch rechtlich gegen Abberufungen zur Wehr zu setzen.
Zusammenfassend, und damit komme ich auch schon zum Schluss: Für uns ist wichtig, dass die Volksanwaltschaft als Einrichtung zum Parlament gehört, denn es muss auch in Zukunft für uns gelten, dass die Gesetzgebung die Verwaltung kontrolliert und nicht umgekehrt. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
22.52
Präsident Mag. Christian Buchmann: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Günter Kovacs. Ich erteile es ihm. – Bitte.