Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 81

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anstaltsfremde Sachverständige und an eine darauffolgende gerichtliche Entscheidung, für die auch die anstaltsinternen Erfahrungen mit dem Häftling heranzuziehen sind; wenn das Risiko der Begehung weiterer Straftaten gegeben zu sein scheint, oder wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die Tat mit besonderer Grausamkeit begangen wurde, hat sich die Entscheidung am Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung zu orientieren;

18. lebenslange Führungsaufsicht nach der Haftentlassung für alle Personen, die wegen sexuellen Kindesmißbrauchs verurteilt wurden (regelmäßige Meldungen bei den Sicherheitsbehörden; dauernde Überwachung und Kontrolle der Therapie; Verbot aller Tätigkeiten, die den Täter mit Kindern in Kontakt bringen würden; nötigenfalls elektronische Kontrolle des Aufenthalts und Bekanntgabe der Vorstrafe bei Nachbarn);

19. erweiterte Rechte des Opfers im Strafverfahren (Einbindung des Opfers als Prozeßpartei neben dem Staatsanwalt unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen; Miterledigung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren als Regelfall; umfangreichere und präzisere Informationsverpflichtung des Gerichtes gegenüber dem Opfer; Berechtigung zum Einbringen von Beweisanträgen; volle Akteneinsicht; Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshilfeanwalts bei schwieriger Sach- und Rechtslage ohne Bezugnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Opfers; volles Berufungsrecht; Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche auch in freisprechenden Urteilen; vorläufige Entschädigung durch eine vor den Zivilgerichten bekämpfbare Festlegung des Strafgerichtes nach billigem Ermessen; bevorzugte Wiedergutmachung aus der Arbeitsvergütung des Täters in Strafhaft);

20. Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson bei jedem Behördenkontakt des Opfers;

21. weitestgehende Einschränkung der Zahl der Einvernahmen minderjähriger Opfer; Vernehmung nur durch erfahrene psychologische geschulte Personen;

22. bevorzugte rasche Abwicklung der Strafverfahren, um das Opfer zu schonen;

23. prinzipielle Wegweisung des Täters aus dem Familienverband zum Schutz des unmündigen Opfers;

24. Soforthilfe für das Opfer durch unmittelbar nach der Anzeige einsetzende Therapie und Betreuung auf Kosten des Täters (staatliche Vorfinanzierung);

25. Ausweitung der Leistungen des Verbrechensopfergesetzes zur Sicherstellung einer unentgeltlichen Betreuung der psychischen Schäden von Unmündigen über das Versorgungsniveau der Krankenversicherung hinaus, zur Gewährleistung einer fairen Berechnung des künftigen Verdienstentganges und zur Übernahme der Schmerzengeldansprüche;

26. verstärkte Anonymisierung des Opfers und seiner Lebensumstände in der medialen Berichterstattung;

27. verpflichtende Aufklärung und Warnung der Bevölkerung durch die Medien zu den bestmöglichen Sendezeiten analog zur AIDS-Aufklärung und

28. verstärkte Warnung der Kinder und Jugendlichen in Schulen und Kindergärten."

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Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Gatterer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

20.06

Abgeordnete Edeltraud Gatterer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Für viel zu viele Kinder beginnt die Kindheit nie oder endet viel zu früh. Tägliche Zeitungsmeldungen zeigen uns das in schmerzhafter Weise! Ich möchte daher zuallererst Sie, Herr Minister, bitten zu versuchen, Lösungen auf internationaler Ebene zu finden, sei es bezüglich des neuen Problems, daß im Internet pornographisches Material angeboten oder Kinderhandel betrieben wird, sei es auch, daß dem internationalen Verbrechen wirksam Einhalt geboten wird.


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