Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / 111

Denn handelsrechtlich hat sich im EU-Recht seit unserer letzten Diskussion nichts geändert, darüber sind wir uns einig. Das heißt, es ist die Aufwertung zum Verkehrswert, wie sie hier vorgesehen ist, nach derzeitiger EU-Rechtslage nicht gestattet.

Damit sind wir beim zweiten Punkt. Steuerrechtlich ist eine solche Aufwertung aus Sicht des EU-Rechtes selbstverständlich möglich. Damit stehen wir nach wie vor dem Problem gegenüber, daß es, wenn wir dies für steuerrechtlich zulässig erklären würden, zu einem noch stärkeren oder zu einem vollständigen Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz käme. Das wollen wir aber nicht, weil wir der Meinung sind, daß nach wie vor das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gelten soll. Daher käme es in dem Zusammenhang meiner Auffassung nach zu einer Vergrößerung des Verwaltungsaufwandes, der von unserer Seite her nicht erwünscht ist.

Was den fixen Steuersatz betrifft, wie er in Ihrem Entwurf vorgesehen ist, stellt sich die Frage nach dessen Höhe. Sie haben einen entsprechenden Vorschlag gemacht. Ich weise darauf hin, daß wir normalerweise im Einkommensteuerbereich Steuersätze bis zu 50 Prozent und im Körperschaftsteuerbereich einen Steuersatz von 34 Prozent haben. Das heißt, es stellt sich die Frage, wie mit dem einheitlichen Steuersatz, den Sie in dem Zusammenhang vorschlagen, dem Gerechtigkeitsprinzip entsprechend Rechnung getragen wird.

Was die technische Frage der Durchführung betrifft, stellt sich die Frage: Will man eine Objektsteuer, die unabhängig vom tatsächlichen Einkommen zu entrichten ist? Oder handelt es sich bei dem Ganzen nur um einen besonderen Steuersatz im Rahmen des Gefüges der Einkommensermittlung überhaupt? – Wenn man nicht den ersten, sondern den zweiten Weg anstrebt, dann müßte natürlich auch geklärt werden, wie bei Verlusten aus laufendem Geschäftsbetrieb, bei Verlusten aus anderen Einkunftsquellen und bei Verlustvorträgen in dem Zusammenhang vorzugehen ist. Sie haben sich partiell mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Der letzte Punkt – das ist immer wieder einer der relevanten Punkte – ist die Frage des Steueraufkommens, das daraus entsteht, erhöht oder vermindert wird. Es ist sicher richtig, daß kurzfristig ein Mehraufkommen die Folge wäre; das steht außer Zweifel. Aber unseren Berechnungen zufolge würde dieses Mehraufkommen in späteren Perioden durch wesentlich höheres Minderaufkommen bei weitem übertroffen werden. Da stellt sich selbstverständlich die Frage – außerhalb der Diskussionen, die ohnehin über die Steuerreform, über Entlastungen und Belastungen stattfinden –, ob eine solche Entlastung eine sinnvolle Maßnahme darstellt.

Wir sind der Auffassung, daß sich an der Argumentation, die wir schon bei der ersten Lesung geführt haben, substantiell eigentlich nichts geändert hat, und werden diesem Fristsetzungsantrag heute nicht die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ.)

15.57

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Johann Kurzbauer. – Bitte. (Abg. Dr. Graf: Eine wirkliche Überraschung!)

15.57

Abgeordneter Johann Kurzbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren! Im vorliegenden Antrag des Liberalen Forums geht es um die Forderung nach Änderungen im Handelsgesetzbuch, im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz. (Abg. Böhacker: Wir haben "Fristsetzung" gesagt!) Es geht um eine Änderung der Bilanzierung von Unternehmen: erstens um die Durchbrechung der Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip, zweitens um die Ersichtlichmachung der stillen Reserven und in diesem Zusammenhang die Besteuerung des Aufwertungsgewinnes.

Herr Kollege Peter hat bereits darauf hingewiesen, daß dieser Antrag grundsätzlich keinen Zusammenhang mit dem Euro-Bilanzgesetz darstellt. Die Bilanzierung in Euro wurde in diesem Haus bereits erledigt. Ich sehe in diesem Antrag das Problem vielmehr einerseits in Richtung der Ersichtlichmachung der stillen Reserven und andererseits in Richtung der Währungsumstellung.


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