Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 183

Nochmals: Es ist also geltendes Recht, und zwar geltendes Recht der Zweiten Republik, das in zwei Anläufen von diesem Nationalrat geschaffen wurde, um das es heute noch einmal gehen soll. Kriegsrichter, nämlich Marinerichter, war der spätere Justizminister Tschadek, der Justizminister sozialistischer Provenienz der Zweiten Republik Österreich – nur damit man sieht, in welchem Zusammenhang die Dinge zu betrachten sind.

Ich gebe zu bedenken, daß man den Hinterbliebenen und den Betroffenen, falls sie die Dinge überlebt haben und noch leben, nichts Gutes tut, wenn man dort, wo das vielleicht gar nicht bekannt ist, in der Öffentlichkeit von Amts wegen, ohne daß die Betroffenen es wollen, kundtut, daß der Betreffende nicht gefallen, sondern als Deserteur hingerichtet worden ist.

Wir werden daher gegen die Vorlage stimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.41

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte, Frau Abgeordnete.

20.42

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich werde mich mit dem Aktienrückerwerbsgesetz befassen. Es ist dies ein Anlegerschutzgesetz, ein Gläubigerschutzgesetz, das den Finanzplatz Österreich und den österreichischen Kapitalmarkt an internationale Standards annähert, wie dies bereits auch durch das Übernahmegesetz geschehen ist.

Als unschön empfinde ich es, daß eine österreichische Bank, und zwar eine sehr große österreichische Bank, in Erwartung dieses Gesetzes bereits diesbezügliche Hauptversammlungsbeschlüsse gefaßt hat, obwohl das Gesetz noch gar nicht in Rechtskraft war, nämlich dahin gehend, daß 10 Prozent des Grundkapitals rückgekauft werden können, ohne daß dafür ein ganz konkreter Zweck vorgesehen ist.

Ausgeschlossen sind solche Rückkäufe natürlich, wenn damit reine Spekulation betrieben werden soll beziehungsweise wenn damit eine kontinuierliche Kursbeeinflussung verbunden ist.

Wir haben in diesem Gesetz auch eine Bestimmung über Stock Options aufgenommen – in anderen Materien haben wir über Stock Options noch nichts Dezidiertes gesagt –, und zwar dahin gehend, daß Stock Options besonderen Publizitätsvorschriften unterliegen sollen. Das heißt, wenn Aktien zurückgekauft werden, um sie dem Management als Option anzubieten, dann soll das auch den Anlegern und Gläubigern bekanntgemacht werden. Wie das konkret zu geschehen hat, soll in einer Verordnung des Herrn Justizministers festgelegt werden.

Die sonstigen Publizitätsanforderungen für Stock Options sind nirgends geregelt. Es gibt aber natürlich Vorschriften. Insbesondere im Bankensektor werden derartige Instrumente durch den Compliance Code ganz streng geregelt; auch bei börsennotierten Gesellschaften ist das durch den Compliance Code umfaßt, der wahrscheinlich sogar mindestens genauso wirkt wie ein Gesetz. Ich möchte aber nicht verhehlen, daß man, wenn der Finanzplatz Wien reüssieren will, nicht umhin kommen wird, eine sehr offene und strenge Publizitätskultur zu entwickeln, die in Österreich derzeit nicht immer befriedigend ist. – Danke. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Khol: Super!)

20.44

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

20.45

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Der von Frau Kollegin Fekter angesprochene Fall, daß in Vorgriff auf dieses Gesetz bereits in der Hauptversammlung der Vorstand ermächtigt wurde, 10 Prozent der ausgegebenen Aktien zurückzukaufen, betrifft die Bank Austria. Ich glaube, man braucht hier auch als Koalitionspartner nicht so schüchtern zu sein, die Dinge nicht beim Namen zu nennen. (Beifall bei


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