Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 43. Sitzung / Seite 159

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Diese 3 000 Orte haben natürlich mit ihrer Wasserqualität beziehungsweise der Reinheit ihrer Strände Werbung betrieben; die österreichischen Orte wurden davon ausgenommen. Unsere Tourismusorganisationen haben somit nicht die Möglichkeit gehabt, darauf hinzuweisen, daß in Österreich durchaus paradiesische Zustände herrschen, die man anpreisen könnte, um Personen aus dem europäischen Raum nach Österreich zu locken. Ich glaube, da ist etwas versäumt worden, weshalb es höchste Zeit war, daß es zu dieser Anpassung gekommen ist. Hätten wir sie früher gehabt, wäre der eine oder andere Hotelier vielleicht nicht in jene Bredouille gekommen, die im heurigen Jahr gegeben war. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Bezüglich der Schwimmbäderqualität kann ich nur darauf hinweisen, daß die Wasserpröbchen, die aus den Schwimmbädern entnommen werden, nichts über die tatsächliche Qualität des Wassers aussagen. Ich habe einen Tauchkurs in Österreich besucht und war einen Monat lang auf minus drei Meter zu finden. Sie können sich nicht vorstellen, wie grausig es ist, wenn dort Haarbüschel und andere Grausigkeiten an Ihnen vorbeiziehen, die Sie am Vortag schon gesehen haben. Ich würde diesen Wasserprüfern einmal empfehlen, sich drei Meter unter die Wasseroberfläche zu setzen und dort ihre Pröbchen zu ziehen. (Beifall beim Liberalen Forum.)

21.27

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Buder. – Bitte, Frau Abgeordnete. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten.

21.27

Abgeordnete Hannelore Buder (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Meine Vorrednerin hat das Bäderhygienegesetz angesprochen – es stimmt, daß es eine späte Anpassung ist, denn die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 8. 12. 1975 macht eine Änderung des derzeit geltenden Bäderhygienegesetzes notwendig, um es der Rechtslage der EU anzupassen. Bei den Beitrittsverhandlungen wurde Österreich für die Novellierung des Bäderhygienegetzes eine Frist bis zum 31. 12. 1996 gestattet, und diese Frist wird nun eingehalten.

Das neue Bäderhygienegesetz legt bestimmte Qualitätsanforderungen, Meß- und Prüfmethoden zum Schutz der Badenden vor Infektionen und sonstigen Gesundheitsschäden sowie zur Bewahrung und Verbesserung der Badewässerqualität fest. Durch die Änderung der EU-Richtlinie in Österreichisches Recht wird der Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes – bisher auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder, Bäder in Oberflächengewässern und Saunaanlagen begrenzt – auch auf Warmsprudelbeckenbäder, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern sowie durch den im Gesundheitsausschuß mit behandelten Abänderungsantrag der Abgeordneten Onodi und Dr. Leiner auch auf Warmluft- und Dampfbäder erweitert. Außerdem wurde mit der Umsetzung dieser Richtlinie natürlich sichergestellt, daß Badestellen gewissen Mindestanforderungen entsprechen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte noch kurz auf den erweiterten Anwendungsbereich zu sprechen kommen: Dieser wird auf Bäder und Badestellen in Oberflächengewässern und auf Kleinbadeteiche erweitert. Hinsichtlich der Warmsprudelbeckenbäder wird ein Mindestmaß an hygienischen Anforderungen bezüglich der Beschaffenheit und der Betriebsführung präzisiert. Die Präzisierung bezüglich der Warmsprudelbeckenbäder ist notwendig geworden, weil die höchste potentielle Gefährdung durch Übertragung von Krankheitserregern in Bädern von diesen kleinräumigen warmen Becken ausgeht.

Eine gute Wasserqualität beim Baden kommt der Bevölkerung und den Touristen gleichermaßen zugute, was für ein Land wie Österreich außerordentlich wichtig ist, welches doch mit Stolz auf seine sauberen Flüsse und Seen verweisen kann und damit auch im Fremdenverkehr wirbt.

Wenn meine Vorrednerin schon von paradiesischen Zuständen spricht, dann glaube ich, daß man in Europa sehr wohl weiß, wie es um unsere Flüsse und Seen bestellt ist.


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