Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 73

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legen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.‘"

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Ich danke Ihnen vielmals. (Lebhafter Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.53

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der vorgetragene Abänderungsantrag ist geschäftsordnungsgemäß unterstützt und wird in die Verhandlungen miteinbezogen.

Es hat sich nunmehr Herr Abgeordneter Schrefel zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 7 Minuten.

14.54

Abgeordneter Josef Schrefel (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine geschätzten Damen und Herren! Der Antrag zur Abschaffung der §§ 209, 220 und 221 erweckt in unserer Gesellschaft und in den Medien reges Interesse. Die Abstimmung im Hohen Haus wird sicher mit Spannung erwartet und dürfte ein "Abstimmungskrimi" werden.

Die beabsichtigten Strafrechtsänderungen stehen mit der gesellschaftspolitischen Haltung zur Familie und mit der Verantwortung gegenüber Kindern beziehungsweise Jugendlichen in einem konkreten Zusammenhang. 90 Prozent der Österreicherinnen und Österreicher haben kein Verständnis dafür, daß der Vorrang des Jugendschutzes derartigen Randgruppenveranlagungen geopfert werden soll.

In elf anderen europäischen Staaten liegt das Schutzalter gleich hoch oder höher als derzeit in Österreich. Der Vorwurf, die derzeitigen rechtlichen Regelungen seien überholt und müßten der Zeit und der Entwicklung angepaßt werden, ist eine Leerformel. Der Verweis auf Fortschritt oder Zeit ist meiner Meinung nach inhaltsleer und daher nichtssagend. Hat man nicht auch Umweltzerstörung seit jeher im Namen des Fortschrittes in Kauf genommen?

Zur angeblichen Diskriminierung von Homosexuellen, die Sie immer betonen, muß gesagt werden, daß eine rechtliche Diskriminierung nicht vorliegt, da derartige Handlungen unter Erwachsenen der Privatsphäre zuzurechnen und keiner Beschränkung unterworfen sind.

Der Zugriff erwachsener Männer auf Jugendliche ist jedoch unserer Auffassung nach anders zu beurteilen. In Wahrheit geht es dabei nämlich nicht um Homosexualität, sondern um sexuelle Zuneigung Erwachsener zu Kindern oder Jugendlichen beiderlei Geschlechtes, was bedeutet, daß sich diese Erwachsenen in die labile Entwicklungsphase heranwachsender Jugendlicher ab 14 Jahren hineindrängen.

Es geht in Wahrheit auch nicht darum, ob ein 19jähriger, der mit einem 17jährigen verkehrt, kriminalisiert werden soll. Wir verwahren uns vielmehr gegen die verharmlosende Darstellung der gravierenden gesundheitlichen Gefährdung durch Homosexualität. Gerade der letzte Quartalsbericht des Robert-Koch-Institutes in Berlin für Deutschland verweist darauf, daß bei Neuinfektionen der Infektionsweg über homosexuelle Kontakte einen Anteil von 66 Prozent ausmacht.

Dazu muß gesagt werden, daß im vergangenen Hearing des Justizausschusses weder die Unklarheit und Unerforschtheit des Gesamtphänomens und seine Ursachen noch alle damit zusammenhängenden Gesundheitsprobleme zur Sprache kamen.

Die beabsichtigte Streichung der Paragraphen kann nicht nur das faktische Problem sicher nicht lösen, sondern hätte auch andere, rechtspolitisch bedenkliche Signalwirkungen gegenüber Jugendschutz, Erziehungspflicht und -recht der Eltern, der Stellung von Ehe und Familie und so weiter zur Folge. (Zwischenrufe der Abg. Dr. Fuhrmann und Mag. Barmüller. )


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