Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 122

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Außerdem gibt es in der Praxis eine Vielzahl von Fällen, bei denen aufgrund der Beweisführung nicht endgültig eine Anzeige erstattet werden kann, wobei es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. (Abg. Dr. Fuhrmann: Ich hoffe, daß Sie aufgrund Ihrer Abgeordnetentätigkeit dienstfreigestellt sind!) Ich bin froh, daß ich nicht dienstfreigestellt bin. Denn so kann ich etwas mehr von der Praxis erzählen, sehr geehrter Herr Dr. Fuhrmann, und muß mich nicht immer nur auf die Theorie beziehen, so wie Sie, glaube ich, hier Gesetze machen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.31

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Als nächste Rednerin hat sich Frau Abgeordnete Mag. Kammerlander gemeldet. – Bitte, Frau Abgeordnete.

21.31

Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander (Grüne): Herr Präsident! Frau Ministerin! Ist uns der Herr Minister abhanden gekommen? (Abg. Dr. Khol: Er ist da!) Da ist er ja! Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Als ich meinem Vorredner zugehört habe, habe ich mir gedacht: Natürlich kann es konkrete Situationen geben, in denen Exekutivbeamte überfordert sind. Okay. Das ist sozusagen eine Aufgabe für die Exekutive. Aber man kann nicht von der persönlichen Überforderung ausgehen und versuchen, das Pferd sozusagen von hinten aufzuzäumen, sondern man muß das Problem sehen, das darin besteht, daß Frauen geschlagen werden und es leider ein sehr großes Ausmaß an Gewalt in der Familie gibt.

Ich brauche das hier gar nicht näher auszuführen. Wir kennen all die Mechanismen, die dann zum Tragen kommen, zur Genüge: Frauen werden überredet, Anklagen oder Klagen zurückzuziehen, es wird ihnen, auch vom jeweiligen Ehemann oder Lebensgefährten, gut zugeredet, es doch noch einmal zu probieren, und so weiter. Derartige Lebensgeschichten könnten vermutlich Bücher füllen. Es spielen sich regelrechte Dramen ab.

Aus diesem Grund sind wir sehr froh darüber, daß es dieses Gesetz gibt. Denn die wesentliche Handhabe hat bisher gefehlt, nämlich daß bei Gewalt in der Familie, gegen Kinder oder gegen die Ehefrau, endlich auch die Möglichkeiten der Wegweisung beziehungsweise der Äußerung eines Rückkehrverbotes und damit gekoppelt auch eines Fristenlaufs für die gerichtliche einstweilige Verfügung bestehen.

Jetzt komme ich zu einem Aber: Die Fristen, die im Gesetz vorgesehen sind, sind uns zu kurz und an der Praxis vorbei gegriffen. Das muß beachtet werden. – Wir haben Gespräche mit Betreuerinnen und mit jenen Frauen geführt, die in Frauenhäusern arbeiten und entsprechende Erfahrungen haben. Sie sagen, daß den Betroffenen mit dem Rückkehrverbot von sieben Tagen insofern nicht geholfen wird, als Gerichte innerhalb der Frist von sieben beziehungsweise 14 Tagen oft die entsprechende Entscheidung nicht treffen. Das heißt, es besteht daher die große Gefahr, daß der prügelnde Mann oder Lebensgefährte zurückkehrt und seine Familie beziehungsweise seine Frau wieder dem Terror aussetzt.

Eine weitere Frist, die uns zu kurz ist, ist jene von drei Monaten. Drei Monate Entscheidungsfrist bei der einstweiligen Verfügung ist deswegen zu kurz, weil Frauen nicht in Scheidungsverfahren gedrängt werden sollen. Denn das sind ja sehr sensible Entscheidungen für die betroffenen Frauen, bei denen es auch um den weiteren Unterhalt und die weitere Versorgung von Kindern, wenn Kinder vorhanden sind, geht. Wenn Frauen aufgrund dieser Fristsetzung in Entscheidungen gedrängt werden, so ist das nach den Erfahrungen jener, die in diesen Bereichen arbeiten, nicht zum Vorteil der Frauen.

Die Intentionen dieses Gesetzes sind wirklich wichtig, gut und richtig. Daher ist es für mich unverständlich, daß Sie von der ÖVP und von der SPÖ sich nicht dazu durchringen konnten, die Fristen so zu setzen, daß den Intentionen wirklich Rechnung getragen werden kann.

Wir bringen daher einen Abänderungsantrag ein, der diese beiden Bereiche verändert und vorsieht, daß zum einen die einstweilige gerichtliche Verfügung mindestens zwölf Monate gelten soll und zum anderen die Entscheidungsfrist betreffend die Gültigkeitsdauer des Wegweiserechtes durch die Sicherheitspolizei mit dem Inkrafttreten der einstweiligen Verfügung ge


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite