(Zwischenbemerkung des Bundesministers Dr. Bartenstein. )
Gestatten Sie mir, daß ich diesen Vergleich ziehe. Daß er Ihnen nicht behagt, kann ich verstehen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)Wir Freiheitlichen stellen deshalb folgenden Entschließungsantrag:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Haller und Kollegen betreffend Erhöhung des Mutter-Kind-Paß-Bonus
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Jugend, Umwelt und Familie wird ersucht, den Mutter-Kind-Paß-Bonus auf zumindest 6 000 S und ohne Berücksichtigung der Einkommensobergrenzen einer Familie zu erhöhen und die Auszahlung in jeweils drei Raten vorzusehen, sodaß dadurch im Interesse der Gesundheit der Kinder eine Beibehaltung der bisher sehr hohen Untersuchungsdisziplin gewährleistet ist."
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Soviel zum Mutter-Kind-Paß-Bonus.
Aber wir haben heute noch einen weiteren Antrag einzubringen, und zwar einen Abänderungsantrag, der sich darauf bezieht, daß es im Zusammenhang mit den Maßnahmen, daß man die Auszahlung der Familienbeihilfe im heurigen Jahr auf das 26. Lebensjahr limitiert hat, zu einer wirklich massiven Ungleichbehandlung zwischen Studenten und Studentinnen gekommen ist. Und wie wir im Familienausschuß vom 3. Dezember gemerkt haben, war das auch den Familiensprecherinnen der beiden Regierungsparteien nicht bewußt, daß zwar im Falle eines geleisteten Präsenz- oder Zivildienstes Anspruch darauf besteht, daß die Familienbeihilfe dann bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt wird, daß aber Studentinnen für die Zeit des Mutterschutzes diesen Anspruch nicht verlängert bekommen. Ich finde das diskriminierend für die österreichischen Studentinnen, und deshalb bringen wir folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Haller, Apfelbeck, Madl, Koller, Dolinschek, Dr. Graf und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel angeführte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
1. Vor Z 1 wird folgende neue Z 1 eingefügt:
§ 2 Abs. 1 lit.g lautet:
"g) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die sich im Mutterschutz befanden, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,"
2. Die Ziffer 1 erhält die Bezeichnung "Z 1a".