Wir kommen jetzt zur Abstimmung.
Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 670 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Dieser Gesetzentwurf ist mehrheitlich angenommen worden.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Wer in dritter Lesung dafür ist, möge dies durch ein Zeichen kundtun. – Der Entwurf ist auch in dritter Lesung mehrheitlich angenommen.
20. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (666 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (751 der Beilagen)
Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir kommen jetzt zum 20. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Wir gehen in die Debatte ein.
Erster Redner ist Herr Abgeordneter Böhacker. Ihrem Klub stehen noch 2 Minuten zur Verfügung. – Bitte.
0.54
Abgeordneter Hermann Böhacker
(Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesfinanzminister! Hohes Haus! Im Zuge des Belastungspaketes 1996 wurde von den Regierungsparteien die Mindestkörperschaftsteuer von 15 000 S auf 50 000 S erhöht. Diese Erhöhung wurde gegen die Warnungen aller Finanzrechtler und gegen die Warnungen der Finanzexperten der Freiheitlichen vorgenommen. Ergebnis: 27 000 Berufungen, 11 000 Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof. Schlußendlich hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und somit die Bedenken der Finanzexperten der Freiheitlichen vollinhaltlich bestätigt. (Beifall bei den Freiheitlichen.)Wie reagieren diese Bundesregierung und diese Regierungsparteien? – Sie treiben das Spiel weiter, so nach dem Motto: Wie weit kann ich vor dem Höchstgericht gehen? Es liegt uns nun wieder ein Gesetzentwurf vor, mit dem eine Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer vorgesehen wird. Diese Vorgangsweise ist wieder verfassungsrechtlich bedenklich, es wird – das wage ich heute schon zu behaupten – abermals zu einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof kommen, weil wiederum gegen prinzipielle Grundsätze der Ertragsbesteuerung verstoßen wird, indem die Ertragssteuer nicht auf die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens abgestellt wird.
Ebenso wird weiterhin Ungleiches gleich besteuert. Wenn Kollege Stummvoll euphorisch meint, die 15 000 S-Regelung für – unter Anführungszeichen – "Jungunternehmer" sei ein großer Erfolg und ein Beitrag zur Unternehmensgründungswelle, dann muß ich ihm sagen: Herr Kollege, Sie haben Jungunternehmer im ersten Jahr wahrscheinlich nur deswegen von den 25 000 S oder 50 000 S ausgenommen, damit diese die Inkorporationsgebühr und die Kammerbeiträge überhaupt bezahlen und zu arbeiten beginnen können! (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Zweitens: Auch der Ansatz beim Umsatz ist völlig falsch, denn Umsatz ist nicht gleich Ertrag. Für einen Großhändler sind 50 Millionen Umsatz eher wenig, ein Freiberufler hingegen, etwa eine Wirtschaftstreuhand GesmbH, mit einem Umsatz von 50 Millionen Schilling wäre ein Riese. Daher ist das Gesamtkonzept dieser neuen Mindestkörperschaftsteuer wieder falsch und