Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 85

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Meine Damen und Herren! Eine Beschränkung und Verminderung der freiwilligen Waffenübungen – das steht genau im Gegensatz zu dem, was Sie hier gesagt haben. Jetzt stellt sich aber die Frage: Wie schaut das im zeitlichen Konnex aus, Herr Bundesminister? Ist dieser Erlaß vielleicht nach dieser Anfragebeantwortung herausgegangen? – Dem ist nicht so, Herr Bundesminister! Ihre Anfragebeantwortung ist datiert mit 1. September 1997 – 1. September! Dieser Erlaß über die Beschränkung der freiwilligen Waffenübungen ist datiert mit 7. August 1997. Herr Bundesminister! Sie werden heute einmal konkret zu erklären haben, wie Sie fast einen Monat nach diesem Erlaß eine derartige Anfragebeantwortung hinausgeben können, in der Sie schreiben: Es wird sich nichts ändern, es gibt keine Reduzierung dieser Übungen und damit der Möglichkeiten der Ausbildung für die Milizsoldaten. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Die Beschränkung dieser Waffenübungen ist in zweifacher Hinsicht in diesem Erlaß statuiert. Zum einen gibt es eine sehr enge Bindung an den jeweiligen Ausbildungskalender, das heißt, es wird vorab einmal für den einzelnen Soldaten festgehalten, was seiner Ausbildung dient und was nicht. Alles, was nicht dieser Ausbildung dient, kann er im Wege von freiwilligen Waffenübungen nicht absolvieren, sondern er muß freiwillige Milizarbeit leisten. Das heißt, er bekommt keine Entschädigung dafür, und es ist auch die Frage, wie er versichert ist, wenn etwas passiert.

Aber das ist nicht einmal die einzige Bindung, die in diesem Erlaß enthalten ist. Denn selbst wenn diese Ausbildungsinhalte durchaus im Rahmen des Laufbahnbildes notwendig wären, gibt es trotzdem eine zeitliche Beschränkung von 20 Prozent der zeitlichen Mindesterfordernisse für den nächsthöheren Dienstgrad. Was bedeuten diese 20 Prozent, Herr Verteidigungsminister? – Das heißt zum Beispiel, daß etwa ein Leutnant, der darauf wartet, daß er Oberleutnant wird und die entsprechenden Kurse belegt, ganze fünf Tage an zusätzlichen Ausbildungsinhalten belegen kann. – Fünf Tage für einen Leutnant, der bei der Truppe arbeiten soll, der wichtige Führungsaufgaben zu erfüllen hat! Fünf Tage darf er in diesem Zeitraum an freiwilligen Waffenübungen teilnehmen.

Oder: Ein Korporal, der die Ausbildungsziele für den Zugsführer zu erfüllen hat, hat zwei Tage. Herr Bundesminister! Zeigen Sie mir in diesem Buch, in dem die Kurse angeführt sind, wo es einen Zweitageskurs für diesen Korporal gibt, der sich weiterbilden möchte.

Es wird weiters keine Möglichkeit mehr geben, daß Milizsoldaten im Rahmen von freiwilligen Waffenübungen bei der Grundwehrdienerausbildung aushelfen. Sie haben durch den Aufnahmestopp erreicht, daß gerade dabei eklatante Probleme bestehen, das entsprechende Personal zur Verfügung zu stellen. In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, daß Milizsoldaten – etwa Studenten im Sommer während der Ferien – im Wege von freiwilligen Waffenübungen aushelfen. All das ist auf diesen Erlaß zurückzuführen.

All das haben Sie nicht nur in dieser parlamentarischen Anfragebeantwortung verschwiegen, sondern das verschweigen Sie auch den Milizsoldaten, denn im Anzeiger von 1998 ist überhaupt nichts von dieser Beschränkung der Waffenübungen enthalten, sondern die Leute sollen sich ruhig anmelden und bekommen dann eben die entsprechenden abschlägigen Bescheide.

Aber, Herr Bundesminister, das werden wir uns nicht gefallen lassen, wie wir es uns schon in der Vergangenheit nicht gefallen ließen.

Deshalb stelle ich folgenden Antrag:

Antrag

der Abgeordneten Scheibner und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die schriftliche Anfragebeantwortung 2707/AB des Bundesministers für Landesverteidigung zur Anfrage 2894/J betreffend die "Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten von Soldaten des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes" wird nicht zur Kenntnis genommen.

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