Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 175

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nicht bereits als Auftraggeber der verwendeten Dateien gemäß § 26 DSG 2000 zur Auskunft verpflichtet sind.

Zu Absatz 8:

Hier wird die Frist zur Auskunftserteilung den allgemeinen Regelungen des DSG 2000 angepasst (vgl. § 26 Abs. 4 DSG 2000).

Zu Absatz 10:

Diese Bestimmung geht vom Vorverständnis aus, dass – abgesehen vom Vorgang im Zuge des Listbroking – eine Übermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien an andere als die Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur mit einer dem § 4 Z 14 DSG 2000 genügenden Zustimmung zulässig ist. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass für die Ausübung der Tätigkeiten der Gewerbetreibenden nach Abs. 1 besondere Sachkenntnis und Pflichten zum Tragen kommen, die insgesamt geeignet sind, das erforderliche datenschutzrechtliche Schutzniveau herzustellen.

Der Verweis auf die in Abs. 4 genannten Voraussetzungen stellt hinsichtlich der sensiblen Daten klar, dass deren Übermittlung an Adressverlage und Direktmarketingunternehmen und deren Zurverfügungstellung für Listbroking, soweit an ihnen gemäß § 9 DSG 2000 ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 vorliegt, nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter zulässig ist. Der Umstand, dass im Falle einer solchen ausdrücklichen Einwilligung die Übermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien für Marketingzwecke Dritter maximal die in Abs. 5 aufgezählten Datenarten umfassen darf, ist eine weitere geeignete Garantie iSd Art. 8 Abs. 4 RL 95/46/EG. Hinsichtlich strafrechtlich relevanter Daten muss eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 DSG 2000 vorliegen."

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kiermaier. – Bitte.

19.08

Abgeordneter Günter Kiermaier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gegenüber dem ersten Entwurf vom Jänner 2002 wurden – wohl als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und der zahlreichen kritischen Stellungnahmen – doch noch einige Überarbeitungen vorgenommen.

Zur Gänze erfüllt wurden die Forderungen, dass die Berufsbilder – und das ist für uns sehr wichtig – für die einzelnen Gewerbe weiterhin im Gesetz selbst geregelt werden sollen – und nicht durch eine Verordnung des Wirtschaftsministers. Damit können zwar nicht, wie ursprünglich verkündet, 150 Paragraphen aus der Gewerbeordnung gestrichen werden, dafür kommt aber der Einsicht des Wirtschaftsministeriums in Bezug auf Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit wesentlich mehr Bedeutung zu.

Diversen anderen Kritikpunkten des Wirtschaftsverbandes wurde aber leider nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen; Beispiel Handelsgewerbe. Beim Zugang zum Handelsgewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich, lediglich das Neugründungs-Förderungsgesetz in der Fassung des erst kürzlich in Kraft getretenen Konjunkturbelebungsgesetzes soll dahin gehend geändert werden, dass bei freien Gewerben für die Ausstellung der Bestätigung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz auch grundlegende – so steht es drin – unternehmerische Kenntnisse verlangt werden.

Diese Bestimmung erscheint jedoch als Augenauswischerei und ist nicht wirklich zielführend.


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