Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 206

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stimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen ist."

3. Art. III hat zu lauten:

"Artikel III Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Art. I Z 9 (§ 376 Abs. 1 StPO) tritt mit 1. Jänner 2002, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. November 2000 in Kraft."

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Soweit dieser Abänderungsantrag. – Sie werden unschwer erkannt haben, dass es sich um einen rein grammatikalisch-technischen Antrag handelt, der inhaltlich ohne entsprechende Bedeutung ist.

Zu den Anmerkungen meiner Vorredner möchte ich sagen, dass wir alle uns in jenen Fällen, in denen Kreditinstitute verhalten werden, Vorgänge offen zu legen oder Unterlagen herauszugeben, natürlich auf einem schmalen Grat befinden. Es geht einerseits darum, dafür zu sorgen, dass nicht völlig Unbeteiligte zum Handkuss kommen: Im Zusammenhang mit einem Erkundungsbeweis – die Judikatur unterscheidet ja zwischen einem reinen Erkundungsbeweis und einem Erkundungsbeweis an sich – sollen sich nicht, wie gesagt, völlig Unbeteiligte auf einmal in den Medien oder anderswo wieder finden.

Andererseits geht es aber schon darum, der Sicherheitsexekutive die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend herauszufinden, was tatsächlich vorgeht, und nicht darum, der Wirtschaftspolizei oder der Kriminalabteilung der Gendarmerie in den Bundesländern die Hände zu binden, nur weil man fürchtet, dass irgendjemand sich bezüglich eines Vorkommnisses in der Zeitung findet, im Zusammenhang mit welchem er nicht gerne in der Zeitung steht, wobei er in der Regel wahrscheinlich schon weiß, warum. – Das wollen wir auch nicht.

Ich glaube, dass die Vorlage diesem Umstand, dass wir uns diesbezüglich eben auf einem schmalen Grat befinden, Rechnung trägt, indem Unbeteiligte geschützt sind, wir aber die Exekutive entsprechend tätig werden lassen.

Es ist vor allem vom Kollegen Jarolim beklagt worden, dass Änderungs- oder Gestaltungsvorschläge des Rechtsanwaltskammertages oder von Anwälten, die vom Rechtsanwaltskammertag diesbezüglich ersucht wurden, nicht Eingang gefunden haben. – Soweit ich die Dinge beurteilen kann, handelt es sich um einen Kompromiss. Vielleicht ist all das aber auch etwas zu spät gekommen, und man hat sich in dem allgemeinen Bemühen, die Dinge über die Bühne zu bringen, dann nicht mehr dazu aufgerafft, entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Im Hinblick darauf, dass es nicht nur den Standpunkt der Rechtsanwälte, sondern auch den Standpunkt der Richtervereinigung und außerdem noch eine eigene Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes gegeben hat, ist schließlich ein Kompromiss herausgekommen. Ich glaube, dass alles zusammen zwar eine kleine, aber akzeptable Novelle darstellt, und wir Freiheitlichen werden dafür stimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.20

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag Fekter/Ofner wurde geschäftsordnungskonform eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Bures. Redezeit: 5 Minuten. – Bitte.

21.20

Abgeordnete Doris Bures (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte mich auch auf die Novelle zur Strafprozessordnung beziehen, insbesondere auf die Neugestaltung des § 84, weil diese wieder einmal ein deutlicher Hinweis darauf ist, was insgesamt an Politik in diesem Land gemacht wird.


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