Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 188

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Ich kann Ihnen nur sagen: Das ist ein schlechtes Markenzeichen für die Universitätspolitik, und die sozialdemokratische Fraktion wird einer solchen Universitätspolitik energischen Widerstand entgegensetzen. (Beifall bei der SPÖ.)

20.05

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Graf. – Bitte.

20.05

Abgeordneter Dr. Martin Graf (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Eingangs möchte ich einen Abänderungsantrag zur vorliegenden Gesetzesnovelle einbringen. In Anbetracht seines beträchtlichen Umfangs möchte ich ihn hier lediglich in seinen Kernpunkten erläutern und den Herrn Präsidenten gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung ersuchen, eine Verteilung dieses Antrags in schriftlicher Form zu verfügen.

Es soll zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage 394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP, zum Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird, vom Nationalrat in zweiter Lesung beschlossen werden, dass das so genannte e-voting an österreichischen Universitäten möglich gemacht wird, und zwar beginnend mit der übernächsten Wahl.

Wir konnten für diesen Antrag einen relativ breiten Konsens finden. Einbringer sind die Abgeordneten Dr. Graf, DDr. Niederwieser und Frau Dr. Brinek. Ich glaube, dass man bei all den Bedenken, die man bei Wahlrechtsreformen immer wieder haben kann, eines im Auge behalten muss, nämlich dass man eine möglichst breite Mehrheit für eine Wahlrechtsreform erhält. Ich glaube, das ist durch intensive Verhandlungen im Ausschuss und auch in Folge des Ausschusses gelungen, und das Ergebnis ist dieser Abänderungsantrag, der nunmehr die Billigung durch den Datenschutzrat und auch durch den Verfassungsdienst erfahren hat.

Letztendlich ist das Procedere genau determiniert und auch festgelegt, dass nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg in einer Verordnung gemäß § 48 Wahlordnung festzulegen sind.

Des Weiteren habe ich folgenden Antrag vorzutragen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Brinek, Dr. Graf, DDr. Niederwieser und Kollegen betreffend e-voting

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Frau Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ersucht, in Anbetracht des demokratiepolitischen Pionierprojektes ,e-voting‘ für die Selbstverwaltung der Studierenden die Verordnung auf Basis der Verordnungsermächtigung nach § 48 Abs. 2 sowie einen Bericht über die Umsetzung und entstehenden Kosten dieser Verordnung zu dem Zeitpunkt, wenn das Begutachtungsverfahren zur Verordnung eingeleitet wird, an die Mitglieder des Wissenschaftsausschusses zu übermitteln.

Weiters ist sicherzustellen, dass die Kosten des e-voting nicht auf den wahlberechtigten Studierenden übertragen werden."

*****

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Herr Abgeordneter! Es dürfte dies eine vorzeitige Einbringung sein. Es geht hier um vorangekündigte Abänderungsanträge beziehungsweise einen Entschließungsantrag mit einem etwas anderen Inhalt, und ich glaube, wir sollten das, um keinen Formalfehler zu begehen, auch entsprechend berücksichtigen.


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