Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 96

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Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist ebenfalls die Minderheit und damit abgelehnt.

2. Punkt

Bericht des Hauptausschusses betreffend die Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft (623 der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung.

Ich begrüße recht herzlich die zu diesem Tagesordnungspunkt erschienenen Volksanwälte Ingrid Korosec und Horst Schender. Sie sind so wie auch die designierten Volksanwälte hier im Hause anwesend.

Ich möchte die Gelegenheit nützen, Frau Volksanwalt Ingrid Korosec, Herrn Volksanwalt Horst Schender, aber auch ihrer Kollegin Christa Krammer ein herzliches Danke für ihre Arbeit zu sagen, die sie auf Grund der Wahl durch dieses Haus im Dienste des österreichischen Volkes geleistet haben. (Allgemeiner Beifall.)

Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.

14.07

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Bestellung der Volksanwälte ist in unserer Verfassung geregelt: Es obliegt den drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates, jeweils ein Mitglied der Volksanwaltschaft namhaft zu machen.

Diese Bestimmung in der Verfassung stammt, das möchte ich hier festhalten, aus dem Jahre 1982. Im Jahre 1982 gab es, wie bekannt ist, eine sozialdemokratische Alleinregierung.

Umso erstaunlicher ist es, dass man in manchen Presseaussendungen jetzt liest, dass es Sinn und Zweck dieser damaligen Bestimmung gewesen wäre, den Proporz festzuschreiben. Vielmehr war es so, dass die Alleinregierung beschlossen hat, dass jede im Parlament vertretene Partei einen Volksanwalt stellen sollte. Das hat also nichts mit der Festschreibung eines Proporzes zu tun, sondern sollte auch den damaligen Oppositionsparteien die Möglichkeit geben, einen Volksanwalt zu stellen.

Das heißt: Diese Bestimmung war auch, wenn man dem Willen des Gesetzgebers der damaligen Zeit folgt, eine Absicherung für die Minderheit, damit diese, egal, welche Mehrheit gegeben ist, die Möglichkeit hat, einen Volksanwalt zu bestellen.

Es wäre durchaus eine Diskussion darüber angebracht, ob man diesen Modus nicht in Frage stellen sollte. Derzeit aber haben wir wieder Volksanwälte zu bestellen. Und wenn man diesen Modus in Frage stellt, dann muss man, glaube ich, so wie damals gewährleisten, dass auch die Minderheitsparteien einen Volksanwalt stellen können.

Wenn man also heute diesem Vorschlag des Hauptausschusses folgt, dann fasst man damit auch einen Beschluss, der die Minderheitsrechte absichert. Würde man nämlich jenem Vorschlag, den ich in einer Presseaussendung der Grünen gelesen habe, Folge leisten und der Wahl ein Hearing voranstellen, dann hätte dieses Hearing zur Folge, dass auch eine Entscheidung darüber möglich sein müsste, ob ein bestimmter von einer Partei namhaft gemachter Kandidat tatsächlich gewählt wird oder nicht. Zieht man diese Entscheidung oder dieses Hearing dann als Maßgabe heran, dann würde es der Mehrheit obliegen, einen Kandidaten der Minderheit abzulehnen.

Es kann dann in der Diskussion eingewendet werden, dass ja der Partei schlechthin das Recht auf Namhaftmachung bleibt. Wenn ich aber diesen neuerlichen Kandidaten wieder einem


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