Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 43

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Der zweite Abänderungsantrag, auf den sich die Rednerin kurz in ihrem Diskussionsbeitrag bezogen hat, ist sehr umfangreich. Er wird vervielfältigt und an alle Mitglieder des Hohen Hauses verteilt, dann wird er ebenfalls zur Verhandlung stehen.

Dieser Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic, Freunde und Freundinnen betreffend die Regierungsvorlage (634 der Beilagen) für ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 142/200, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 159/1999, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 159/1999, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. An § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich der Rechnungslegung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Organschaft nach § 9 des Körperschaftssteuergesetzes BGBl. Nr. 401/1988, in der zuletzt gültigen Fassung, sind auf den Österreichischen Rundfunk die für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist."

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt, Abs. 3 wird zu Abs. 4:

"(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Kommunikationsunternehmen, das für eine Grundversorgung Österreichs mit qualitativ hochwertigen Programmen im Wechselspiel von umfassender Berichterstattung, innovativer Unterhaltung, Kultur und umfangreicher Bildung zu sorgen hat, wobei er als Strukturbildner und Moderator, aber auch als Mitorganisator eines breiten öffentlichen Diskurses zu einer möglichst breiten Meinungsbildung beizutragen hat. Zu diesem Zweck ist der österreichische Rundfunk berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Besorgung seiner gesetzlichen Aufgaben einschließlich der hiefür erforderlichen Finanzierung sichert sowie seiner Weiterentwicklung als öffentlich-rechtliches Kommunikationsunternehmen dient."

3. § 2 wird wie folgt geändert und lautet:

"§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Programmen für Hörfunk, Fernsehen und anderer Kommunikationsmittel sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für

1. eine umfassende und objektive Information der Allgemeinheit;

2. die Förderung und Stimulierung der österreichischen Kultur, um diese zu einer maximalen Entfaltung zu bringen;

3. ein breites Angebot für individuelle und gesellschaftliche Bildungsmöglichkeiten;

4. eine Förderung der Kommunikation zwischen Österreich und der Welt, insbesondere durch Austausch von Kultur.


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