Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 201

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Sozialversicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (924 d.B.)

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 18. Punkt der Tages­ordnung.

Erste Debattenrednerin ist Frau Abgeordnete Tamandl. – Bitte.

 


19.26.00

Abgeordnete Gabriele Tamandl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundes­minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Angepasst an die zunehmende Mobilität und Flexibilität der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wurde das neue und effi­ziente Instrument der betrieblichen Vorsorge – die Abfertigung neu – geschaffen. Mit­arbeiter, die nach dem 31. Dezember 2002 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, werden automatisch in das neue System eingegliedert.

Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes sind bis Dezember 2004 1,5 Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in das neue System eingetreten.

Seit Beginn der Einzahlungen in die Kassen im Jahr 2003 stieg das Volumen der Abfertigungsanwartschaften bis Ende 2004 auf über 355 Millionen € an, es konnte somit im Jahr 2004 ein markanter jährlicher Zuwachs von 147,6 Prozent verzeichnet werden. Die Bilanzsumme der neuen Kassen stieg seit 31. März 2003 um mehr als das Zehnfache.

Während zu Beginn der Errichtung von Mitarbeitervorsorgekassen die Verträge zwi­schen Unternehmen und Kassen nur zögerlich abgeschlossen wurden, waren bis Ende 2004 knapp 183 Beitrittsverträge unterzeichnet. Trotzdem haben 150 000 Unter­nehmer noch keinen Beitrittsvertrag mit einer Mitarbeitervorsorgekasse abgeschlossen.

Im Hinblick auf das neu geschaffene Zuweisungsverfahren wird im § 10 Absatz 1 eine Frist von sechs Monaten festgelegt. Nach deren Ablauf ist ein Zuweisungsverfahren einzuleiten, wenn zu diesem Zeitpunkt der Arbeitgeber noch keinen Beitrittsvertrag mit einer Kasse abgeschlossen hat. Wird innerhalb der Frist von sechs Monaten kein Bei­trittsvertrag mit einer Mitarbeitervorsorgekasse abgeschlossen, so ist das Zuweisungs­verfahren nach § 27a vom zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuleiten.

Mit dieser Gesetzesänderung wird nicht nur den Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung getragen, sondern auch den Arbeitgebern, weil wir hier auch eine Neuregelung des Beitragszeitraums für geringfügige Beschäftigungsverhält­nisse geschaffen haben.

Ich bedanke mich bei Herrn Bundesminister Bartenstein dafür, dass die Evaluierung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes so schnell geklappt hat und damit eben ein bereits erfolgreiches Konzept nunmehr wahrlich ein sozialpolitischer Meilenstein wird, ein Zukunftsmodell – sozial, fair und sicher, ein Gewinn für alle Arbeitnehmerin­nen und Arbeitnehmer und für unseren Wirtschaftsstandort Österreich. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

19.28


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Frau Abgeordnete Sburny, Ihr Entschlie­ßungsantrag, den Sie vorher eingebracht haben, wird natürlich dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zugewiesen.

 


Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Riepl. – Bitte.

 


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