Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 113. Sitzung / Seite 49

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von Medikamenten ab, die bezahlt werden, und auf der anderen Seite zahlen Sie priva­ten Krankenhäusern Geld. Da müssen Sie sich fragen, wo Sie die Schwerpunkte in Ihrer Sozialpolitik und Ihrer Gesundheitspolitik setzen. Mit uns werden Sie das sicher nicht tun können! – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

10.55


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Mandak soeben einge­brachte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mandak, Kolleginnen und Kollegen ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mandak, Kolleginnen und Kollegen betreffend Pflicht zur Information der von der Möglichkeit der Neuberechnung des Wochengeldes im Zuge der Be­schlussfassung über das SRÄG 2005 betroffenen Personengruppe,

eingebracht im Zuge der Debatte über das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005) (944 d.B.) idF des Ausschussberichts (957 d.B.)

Im Zuge des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 wird ein Redaktionsfehler, der mit Beschluss des Kinderbetreuungsgeld-Gesetzes passierte, korrigiert. Auf Grund der Nichterwähnung des KBGG in § 162 Abs. 3 ASVG wurden Zeiten des KBG-Bezugs bei der Berechnung eines (neuerlichen) Wochengeldes dann nicht berücksichtigt, wenn zwischen letztem Kinderbetreuungsgeldbezug und neuerlichem Anspruch auf Wochen­geld weniger als drei Monate lagen. Frauen bekamen in der Folge ein deutlich zu nied­riges Wochengeld.

Mit der Behebung dieses Redaktionsfehlers ist zumindest sichergestellt, dass derartige Fehler in Zukunft nicht mehr passieren können.

Positiv zu bewerten ist auch die Tatsache, dass die nunmehr zu beschließende Geset­zesänderung die Möglichkeit einer Neuberechnung vorsieht. Betroffene Frauen haben die Möglichkeit, sich das Ihnen zustehende Geld per Antrag auszahlen zu lassen.

Unvollständig ist die Regelung jedoch hinsichtlich einer Informationspflicht gegenüber den betroffenen Frauen. Da die Datenlage bei der Berechnung von Wochengeld nicht derart eindeutig sein dürfte, dass eine amtswegige Neuberechnung durchgeführt wer­den kann, droht die Gefahr, dass Betroffene nie von ihrem Recht erfahren, die Möglich­keit der Neuberechnung somit zu totem Recht wird.

Auch wenn es vielleicht schwierig sein mag, die konkret betroffenen Einzelfälle amts­wegig herauszufiltern, so verfügt die für die Verwaltung des Kinderbetreuungsgeldes zuständige Stelle über alle notwendigen Daten, um den zu informierenden Personen­kreis zumindest deutlich einzuschränken. So kann etwa angenommen werden, dass Frauen, die in der Zeit seit Inkrafttreten des KBGG zweimal mit einer Pause von bis zu 7 Monaten Kinderbetreuungsgeld erhalten haben, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit vom Redaktionsfehler und seiner Wirkung betroffen sind. Diese Personengruppe ist leicht eruierbar und kann daher, ohne einen übermäßigen Aufwand befürchten zu müssen, etwa brieflich von dem ihnen möglicherweise zustehenden Recht des Antrags auf Neuberechnung ihres Wochengeldanspruchs informiert werden.

 


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