Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 133

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muten. Aber das steht nun einmal nicht in Ihrem Regierungsprogramm, wäre aber ein Vorschlag zur Güte.

Meine Damen und Herren! Mediation kann viel dazu beitragen, dass Konflikte positiv im Sinne aller Beteiligten gelöst werden, aber Mediation ist kein Allheilmittel. Mediation darf nicht dazu miss­braucht werden, rechtliche Ansprüche zu konterkarieren. Diesbezüglich befinde ich mich mit Minister Böhmdorfer einer Meinung, und das ist gut so.

Zum Beispiel im Scheidungsverfahren: Auf der einen Seite müssen natürlich die rechtlichen An­sprüche gesichert sein, dürfen nicht unter den Tisch fallen, auf der anderen Seite aber muss auch die familiäre Situation immer mit bedacht werden. Durch ein langes Verfahren bei stritti­gem Sachverhalt wird die familiäre Situation nur zugespitzt und unerträglich. Besonders sensib­ler Umgang muss bei Gefahr oder tatsächlicher familiärer Gewalt gewährleistet sein. Da haben die Mediatoren und Mediatorinnen, vor allem aber die involvierten Richter und Richterinnen be­sondere Verantwortung zu übernehmen, denn Mediation geht möglicherweise zu Lasten von Frau­en, die von Gewalt betroffen sind und die auf viel verzichten, nur um aus einer Gewaltbe­ziehung herauszukommen.

Es ist überhaupt zu überlegen, ob Mediationsverfahren während eines aufrechten Betretungs­ver­bots sinnvoll sind. Die Mediation ersetzt nicht die richterliche Anleitungspflicht und die Ent­schei­dung der Richter und Richterinnen. Da darf es unter keinen Umständen zu einer Privati­sie­rung der Justiz kommen. Vorgelegte Vergleiche aus einem Mediationsverfahren müssen über­prüft werden, und wenn Schlechterstellungen auffallen, müssen die Betroffenen aufmerksam ge­macht werden.

Meine Damen und Herren! Als sehr problematisch sehe ich den § 16, und daher möchte ich dazu einen Abänderungsantrag einbringen. Darin geht es darum, dass es nicht so sein darf, dass ein Anwalt zuerst bei einem Paar ein Mediationsverfahren durchführt und im Anschluss daran die Ver­teidigung für einen der Partner übernimmt. Es gibt da Gerüchte. Im schlimmsten Fall – das habe ich schon gehört – würde das dann so aussehen, dass die von Bundesminister Haupt ein­ge­richtete Männerabteilung scheidungswillige Männer, die so wenig Unterhalt wie möglich zahlen wollen und Hilfe bei der Männerabteilung suchen, an Rechtsanwälte, die gerne derartige Fälle übernehmen, vermittelt, die dann auch noch mit MediatorInnen aufwarten können, die ein ge­wisses Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt haben. Das heißt, der Mann wird dann so rechtlich vertreten, dass er am besten aussteigt, wie es ja die Pflicht eines Anwalts ist, und gleich­zeitig wird durch die Mediation auf die Frau dahin gehend eingewirkt, dass genau der gemachte Vorschlag der beste für alle wäre.

Ich hoffe, dass es sich hiebei nur um böse Gerüchte handelt. Ich denke, wenn wirklich jemand so handeln würde, so wäre dies ganz schäbig.

Um diesen Missbrauch gänzlich auszuschließen, bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 24 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (24 d. B.): Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivil­rechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG) sowie über Änderungen des Ehegesetzes, der Zivil­pro­zess­ordnung, der Strafprozessordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Kind­schafts­rechts-Änderungsgesetzes 2001 in der Fassung des Ausschussberichtes (47 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird im § 16 der letzte Satz gestrichen, und es werden statt diesem Satz folgende Sätze angefügt.

 


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