Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 59

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Aber es muss letztendlich eine grundsätzliche Entscheidung geben. Auch die Richtung war von Anfang an klar. Österreich wäre mit diesem Zusatz allein gewesen, die Orien­tierung an einer internationalen Nominierung ist jedoch wichtig und richtig. Wir haben um eine gemeinsame Lösung gerungen. Wir wollten allen Haltungen nach Möglichkeit gerecht werden, sie einbeziehen, ihnen entgegenkommen, um für die österreichische Hochschullandschaft im europäischen Rahmen die bestmögliche Lösung zu finden. Ich freue mich sehr, dass nun letztendlich alle vier Parteien dieser Lösung zustimmen können.

Beim dreijährigen Doktoratsstudium, das im UG in diesem Zusammenhang zu veran­kern ist – eine Maßnahme, die ja auch zu treffen ist –, gehen immerhin drei Parteien mit. Es geht um eine ausgewogene grundsätzliche Gesamthaltung, an deren Aus­gewogenheit noch weiter gearbeitet wird.

Der Beweis dazu ist ein Drei-Parteien-Abänderungsantrag, den ich hiemit einbringen möchte:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wis­senschaft und Forschung über den Antrag 752/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (1308 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 lautet es nach „§ 85“: „§ 85. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“.

2. In Z 14 erhält Abs. 4 folgende Fassung:

„(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.

3. In Z 41 lautet der Einleitungssatz „In § 124 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:“ und folgender Abs. 15 wird angefügt:

„(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien längstens bis 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Jahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.“

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Es tut mir Leid, dass mich die Verlesung dieses Antrages viel von meiner Redezeit gekostet hat, ich glaube aber, abschließend feststellen zu können, dass wir gemein-


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