sam in die richtige Richtung unterwegs sind, und hoffe auf weitere Gespräche. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Dr. Bleckmann.)
12.04
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brinek, Dr. Bleckmann, Dr. Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden
Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, DDr. Erwin Niederwieser,
Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung über den Antrag 752/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag.
Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird (1308 d.B.)
Der
Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Z 1
lautet es nach „§ 85“: „§ 85. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie
künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“.
2. In Z 14
erhält Abs. 4 folgende Fassung:
„(4) Die Dauer
von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als
„Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad
„Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.“
3. In Z 41
lautet der Einleitungssatz „In § 124 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:“
und folgender Abs. 15 wird angefügt:
„(15)
Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand
von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2006 eingerichtet
wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen
Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu
einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre
beträgt, nicht mehr erfolgen.“
Begründung:
zu Z 1:
Die Änderung
dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 2 und Z 3:
In § 54 Abs. 4 wird die Dauer der Doktoratsstudien festgelegt. Statt der bisherigen Mindestdauer von zwei Jahren, bzw. vier Jahren für PhD-Doktoratsstudien, soll nunmehr eine Mindestdauer von drei Jahren festgelegt werden, wie dies auch dem Bergen-Kommuniqué entspricht. Auf dieser Grundlage werden derzeit auf europäischer Ebene die Grundprinzipien der Doktoratsprogramme weiterentwickelt. Eine ent-