Die österreichische Bundesregierung wird
aufgefordert, sich im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft mit Nachdruck
dafür einzusetzen, dass in europäischen und globalem Maßstab
nach dem Vorbild Österreichs große zusammenhängende GVO-freie
Biosphärenreservate geschaffen werden.
Die österreichische Bundesregierung wird
aufgefordert, bei der europäischen Zulassung von GVO (nach
RL 2001/18/EG bzw VO 1829/2003/EG) die Bundesländer im Bezug auf
den Schutz besonderer Ökosysteme und begründeten Einschränkungen
der generellen Zulassung von GVO entsprechend einzubeziehen.
Die österreichische Bundesregierung wird
aufgefordert, die Bundesländer – sollten Anträge
für Zulassungen zum Inverkehrbringen von GVO anstehen – bei der
eigenständigen Prüfung im Bezug auf die Erhaltungsziele in
Europaschutzgebieten und in Bezug auf den Schutz der natürlichen
Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in anderen
Schutzgebieten nationalen und internationalen Ranges bestmöglichst zu
unterstützen. Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die kommerzielle
Inverkehrbringung von GVO zu erheblichen Beeinträchtigungen in einem
Naturschutzgebiet führen könnte, so sind auf Grund des
Vorsorgeprinzips die Freisetzung und Ausbringung von GVO in die Umwelt
gesetzlich zu untersagen. Es ist eine Prüfung sowohl von Fall zu Fall als
auch von Gebiet zu Gebiet entsprechend den EU-Regelungen vorzunehmen.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Rahmen der
Co-Existenzkonferenz im April in Zusammenarbeit mit den anderen
europäischen EU-Mitgliedstaaten die Weichen für einen Ratsbeschluss
zu legen, der die Europäische Kommission auffordert, eine EU-weite
verbindliche Regelung für die Co-Existenz von gentechnisch
veränderten Kulturen, herkömmlichen Kulturen und biologischen
Kulturen vorzulegen. Diese Regelung muss es einzelnen Regionen in der
Gemeinschaft grundsätzlich freistellen, das Aussähen und
Aussetzen von GVO in der Landwirtschaft und Umwelt mittels nationaler/regionaler
Sonderregelungen, die sich an messbaren Kriterien orientieren, rechtsverbindlich
zu untersagen. Solche Kriterien können sich aus der kleinbetrieblichen
Struktur in der Landwirtschaft ergeben oder am Umstand festmachen, dass
Co-Existenz-sichernde Maßnahmen technischer oder organisatorischer
Art ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich
sind. Auch im Bezug auf Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Co-Existenz
müssen in einer derartigen Regelung Rahmenvorgaben verankert werden.
Die Kommission soll diesen Vorschlag noch in diesem Jahr vorlegen.
Die österreichische Bundesregierung wird
aufgefordert, hinsichtlich des ersten vorläufigen Berichtes
(„Interim-Report“) des WTO-Schiedsgerichtes im Rahmen des
WTO-Verfahrens zum europäischen GVO-Zulassungsverfahren zwischen den USA
und der EU, die im Parlament vertretenen politischen Parteien innerhalb einer
Woche umfassend zu informieren.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und
Forstwirtschaft
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Präsident Dr. Andreas Khol: Meine Damen und Herren! Entgegen meiner Ankündigung vor Eingang in die Tagesordnung betreffend den Aufruf des Dringlichen Antrags und der Kurzdebatten teile ich mit, dass das Verlangen der Abgeordneten Gaál, Kolleginnen und Kollegen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung betreffend neue Festlegungen für die österreichische Sicherheits- und Verteidigungspolitik nicht zugelassen wird.
Warum? – Wenn wir einen Dringlichen Antrag haben, kann nur eine Kurzdebatte stattfinden. Ich hatte zum Zeitpunkt, zu dem ich den Antrag von Gaál vorlas, nur diesen