Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / Seite 60

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13.40.22

Abgeordneter Anton Doppler (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekre­tär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich kurz mit dem Übereinkom­men der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit auseinander setzen.

Bisher gab es weltweit geltende Übereinkommen über die Immunität der Staaten. Ziel war daher, auf universeller Ebene eine Regelung zu schaffen, wonach Staaten vor allem für die privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäfte keine Immunität vor fremden Ge­richten genießen.

Das Übereinkommen betrifft demnach nicht den strafrechtlichen Bereich. Prinzipiell geht man bei diesem Übereinkommen zwar vom Grundsatz der Immunität fremder Staaten von der Zivilgerichtsbarkeit aus, allerdings wird eine Reihe von wichtigen Be­reichen angeführt, in denen die staatliche Immunität nicht beansprucht werden kann. Dazu zählen privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte, Arbeitsverträge, Personen- und Sachschäden.

Ein Blick zurück in die Vergangenheit zeigt, dass sich die Immunität fremder Staaten vor inländischen Gerichten im 20. Jahrhundert gravierend verändert hat. Früher waren Staaten in allen Belangen immun. Diese Immunität wurde nach und nach einge­schränkt. Der Grund lag darin, dass die Staaten immer mehr in privatwirtschaftlichen Bereichen tätig wurden. Außerdem erhielten sie keine Kredite mehr, sofern diese nicht gerichtlich einklagbar waren. Schon vor dem Zweiten Weltkrieg verweigerten einige Staaten daher die Immunität, soweit andere Staaten privatwirtschaftlich tätig geworden sind.

Ein richtungweisendes OGH-Urteil, wonach die Immunität lediglich für hoheitliche Tä­tigkeiten gelten sollte, wurde weltweit akzeptiert. Zumindest gab es keine Einigkeit über die Abgrenzung zwischen den hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Akten.

Eine erste umfassende Regelung gelang durch ein europäisches Übereinkommen über die Staatenimmunität des Europarates aus dem Jahre 1972. Österreich war Initiator dieser Regelung. Der Geltungsbereich blieb allerdings beschränkt, da es nur von ins­gesamt acht Staaten ratifiziert wurde.

Auf Ebene der Vereinten Nationen nahm man sich des Themas bereits im Jahre 1949 an. Allerdings dauerte es bis Dezember 2004, bis es von der Generalversammlung an­genommen wurde. An der Ausarbeitung war übrigens Österreich maßgeblich beteiligt. Österreich war auch das erste Land, welches das Übereinkommen unterzeichnet hat.

Grundsätzlich werden Bestimmungen des Übereinkommens bereits als Völkergewohn­heitsrecht angenommen, allerdings ist eine Kodifikation des vorliegenden Übereinkom­mens aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig vorzuziehen.

Geschätzter Herr Staatssekretär, in diesem Zusammenhang möchte ich auch erwäh­nen, dass die österreichische Bundesregierung – mit Bundeskanzler Schüssel an der Spitze – eine hervorragende Figur im EU-Ratsvorsitz macht. Man sieht auch an dieser Angelegenheit, dass Österreich nicht nur in der EU führend ist, sondern sich weltweit einen Geltungsbereich erarbeitet hat.

Ich bitte das Hohe Haus um Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

13.43


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Felz­mann. – Bitte.

 


13.43.55

Abgeordnete Carina Felzmann (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssek­retär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte noch einmal kurz zum Bundesge-


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