Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 37

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Noch ein paar Worte zum Antrag von Frau Kollegin Stadlbauer: Ich bin für diesen Antrag, musste mir aber jetzt gerade sagen lassen, dass es im Außerstreitgesetz bereits diese Bestimmung gibt, dass der Sachwalter angehört werden muss, und außerdem: Was ist, wenn der Sachwalter auf Urlaub ist? – Dieses Argument lasse ich nicht gelten, denn dann muss man eben einen Vertreter heranziehen. Denn wenn der Sachwalter auf Urlaub ist, muss er ja auch schauen, dass sich irgendjemand um den Schutzbefohlenen kümmert. Aber grundsätzlich – es wird hier noch weiterverhandelt – bin ich der Meinung, dass dieser Antrag gut ist, und ich würde ihn unterstützen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, natürlich wissen wir alle, dass dieses Gesetz keine Garantie dafür ist, dass die Schutzbefohlenen besser betreut werden. Aber wir haben wenigstens die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass es einen besseren Weg als bisher gibt. (Beifall bei den Freiheitlichen – BZÖ und der ÖVP.)

14.43


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Von der Regierungsbank aus zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesminister Mag. Gastinger. – Bitte.

 


14.43.44

Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich möchte mich an dieser Stelle zuerst recht herzlich für die breite Zustimmung und den Konsens, den diese Rechts­materie auch hier im Hohen Hause findet, bedanken. Ich möchte mich an dieser Stelle aber auch bei meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, allen voran Herrn Sektions­chef Dr. Hopf und Herrn Dr. Barth, die hier hervorragende Arbeit geleistet haben, recht herzlich bedanken.

Ich möchte nun zum Gesetz selbst kommen. Es wurde schon sehr viel Positives erwähnt. Etwas, was noch nicht angesprochen wurde, was aber im Gesetz auch vorgesehen und für Österreich neu ist, von dem wir uns aber sehr viel erwarten, ist die Einrichtung einer Clearingstelle.

Sie müssen sich das so vorstellen, dass der Verein für Sachwalterschaft in Zukunft, bevor es zur Bestellung eines Sachwalters kommt, als Clearingstelle fungiert und dass man sich vor allem dann, wenn jemand zum Beispiel sagt, mein Vater, meine Mutter, mein Onkel oder meine Tante bräuchte einen Sachwalter, zuerst an diese Clearing­stelle wendet, um überhaupt zu entscheiden, ob ein Sachwalter notwendig ist oder ob man mit anderen geeigneten Maßnahmen das Auslangen finden kann. Davon erwarten wir uns sehr viel. Und ich denke, dass das in weiterer Folge sehr zur Kosteneinsparung beitragen wird.

Ich möchte nun auf den Antrag, der von Frau Abgeordneter Stadlbauer eingebracht wurde, näher eingehen. Es geht dabei darum, ob im Krankheitsfall, wenn der Sach­walter nicht zustimmt, eine Behandlung durchgeführt werden darf oder nicht. Im Regelfall ist es so, dass hier bei Einschaltung des Gerichtes das Außerstreitverfahren gilt. Und im Außerstreitverfahren gilt der Verfahrensgrundsatz, dass der Sachwalter zu hören ist. Das ist bereits jetzt ein Verfahrensgrundsatz, und jedes Gericht, das ordentlich ermittelt, wird ihn auch einhalten.

Sie haben jetzt vorgeschlagen, dass wir eine verfahrensrechtliche Bestimmung – die Anhörung des Sachwalters ist eine verfahrensrechtliche Bestimmung – in das ABGB aufnehmen. Das ist ein bisschen systemfremd, denn verfahrensrechtliche Bestim­mungen sind im Außerstreitgesetz. Vor allem befürchte ich auch, dass das dann, wenn wir das jetzt hier aufnehmen, hineinschreiben – so gut der Antrag ist; inhaltlich kann ich das, was Sie wollen, unterstützen, weil ich das auch vernünftig finde, das möchte ich vorausschicken, das habe ich bis jetzt noch nicht gesagt –, bedeuten würde, dass auf


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