Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / Seite 230

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Nunmehr gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, dem Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in 1163 der Beilagen, die Genehmi­gung zu erteilen.

Wer dies tut, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag, im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Wer dem zustimmt, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstim­mig angenommen.

21.09.2315. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz (i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2005) geändert wird (823/A)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nun zum 15. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erhält zunächst der Antragsteller, Herr Abgeordneter Mag. Maier. Wunsch­redezeit: 5 Minuten. – Bitte.

 


21.09.54

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Mediengesetz regelt eine gesellschaftspolitisch höchst sensible Materie: Es geht einerseits um fundamentale Persönlichkeitsrechte – um deren Schutz –, andererseits um Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und das Recht aller BürgerInnen auf Information.

Der Gesetzgeber, aber in der Folge auch die Gesetzesanwender haben in diesem Bereich eine schwierige Gratwanderung zu absolvieren. Eine grundlegende Gesetzes­änderung kann und soll bei dieser Materie nicht rasch übers Knie gebrochen werden.

Trotzdem, meine sehr verehrten Damen und Herren, gibt es einzelne Bereiche, die aus unserer Sicht geregelt werden sollten. Konkret geht es jetzt nun darum, auf Grund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes den Schutz journalistischer Quellen abzusichern. Ich gebe zu bedenken, dass der Schutz journalistischer Quellen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine der Grundbedingungen für Pressefreiheit darstellt, die durch Artikel 10 der Men­schenrechtskonvention gesichert ist.

Worum geht es? – Es geht darum, dass in Mediendeliktsverfahren auch beschuldigte Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunter­nehmens oder Mediendienstes unter den Schutz des Redaktionsgeheimnisses fallen. Die derzeitige Regelung schützt nur Zeugen in einem Mediendeliktsverfahren, aber nicht beschuldigte Journalisten.

Daher könnte eines passieren: Dass gegen einen Aufdeckerjournalisten – und das ist Ergebnis dieser oberstgerichtlichen Entscheidung – ein Strafverfahren eingeleitet wird,


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