Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 51

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Und der Entschließungsantrag der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes ist glei­chermaßen hinreichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Minder­heitsrecht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts des Österreich-Konvents (1584dB)

Die politische Realität zeigt immer wieder, dass die Regierungsfraktionen ihre Aufgabe in erster Linie darin sehen, die Regierung zu unterstützen. Die Kontrollfunktion gegen­über der Regierung nehmen daher nur die Oppositions- bzw Minderheitsfraktionen wahr. Es ist hoch an der Zeit, dieser Minderheit auch die entsprechenden parlamen­tarischen Instrumente in die Hand zu geben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes vorzulegen, womit der Minderheit im Nationalrat das Recht eingeräumt wird, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kollegen und Kolleginnen betreffend Erweite­rung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichtes des Öster­reich-Konvents (1584dB)

Neuere Entwicklungen machen eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Rechnungs­hofes notwendig.

Öffentliche Unternehmen:

Die Rechnungshofzuständigkeit besteht derzeit ab einer 50%igen Beteiligung der öf­fentlichen Hand oder bei dieser gleichzuhaltenden Einflussmöglichkeiten. Weitere Pri­vatisierungsmaßnahmen bei den öffentlichen Unternehmen haben vielfach dazu ge­führt, dass nur eine Sperrminorität von 25% (plus eine Aktie) durch die öffentliche Hand gehalten wird. Dazu treten Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand durch Stimm­bindungsverträge. In derartigen Fällen unterliegt die betreffende Unternehmung zwar schon nach dem geltenden Recht der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Allerdings sind die für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge mitunter entweder gar nicht bekannt oder nur schwer zugänglich, was den gebotenen Nachweis – auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 126 a B-VG - er­schwert.

 


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